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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Art. 1

1Dem in Bonn am 13. September 1979 unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie dem dazugehörigen Protokoll vom selben Tage wird zugestimmt. 2Das Abkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

Art. 2

Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.[1]

[1] Gegenstandslos.

Art. 3

 

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft;

 

(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 29 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.[1]

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

[1] In-Kraft-Treten am 20. Februar 1982 (BGBl. 1982 II S. 185).

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