Neben gravierenden und regelmäßig irreparablen Reputationsschäden drohen auch dem Arbeitgeber in Korruptionsfällen erhebliche finanzielle Schäden. Als Rechtsfolgen kommen u. a. Unternehmensgeldbußen nach §§ 30 i. V. m. 130 OWiG, die sog. Dritteinziehung zur Herausgabe des Erlangten nach § 29a Abs. 2 OWiG sowie steuerliche Nachforderungen in Betracht. Außerdem drohen Vergabesperren und die Eintragung in ein Korruptionsregister. Für Arbeitgeber erweisen sich in diesem Zusammenhang auch staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren als besonders belastend. Im Rahmen von entsprechenden Ermittlungen zu Korruptionsdelikten lässt die Staatsanwaltschaft regelmäßig Mitarbeiter vernehmen, die Geschäftsräume durchsuchen und Unterlagen sowie IT- und Kommunikationsmittel beschlagnahmen.

Aufgrund von Korruption im Unternehmen droht auch eine persönliche Haftung der Organmitglieder einer Gesellschaft. Dazu bestehen u. a. die folgenden gesetzlichen Regelungen, bei deren Verletzung die Organmitglieder persönlich haften können.

 
Hinweis

Regelungen für Aktiengesellschaften

Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist nach § 91 Abs. 2 AktG dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit Entwicklungen früh erkannt werden, die den Fortbestand der Gesellschaft gefährden könnten. Diese Vorschrift wird nach § 90 AktG flankiert durch entsprechende Berichtspflichten des Vorstands gegenüber dem Aufsichtsrat. Als Kontrollorgan hat der Aufsichtsrat die Kontrollsysteme nach § 107 Abs. 3 AktG dahingehend zu prüfen, ob sie wirksam sind. Aus dem Sorgfaltsmaßstab für Geschäftsführer einer GmbH nach § 43 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer dafür verantwortlich, die erforderlichen Strukturen zu schaffen, um die relevanten Vorschriften einzuhalten.

Nach § 130 OWiG sind die Inhaber von Betrieben und Unternehmen dazu verpflichtet, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um alle betriebsbezogenen Pflichten einzuhalten. Hieraus resultiert, dass die Geschäftsleitung eine Legalitätspflicht und überdies eine Legalitätskontrollpflicht trifft.[1] Aus der Legalitätspflicht folgt, dass Unternehmen, Organe und Mitarbeiter im Einklang mit der Rechtsordnung handeln müssen. Hieraus folgen interne Vorgaben und Regelungen sowie externe Regelungen. Exemplarisch umfasst ist davon die Pflicht, Korruption im Unternehmen zu verhindern. Zudem sind insofern auch die Regelungen aus einem Verhaltenskodex oder einer entsprechenden Betriebsvereinbarung einzuhalten. Außerdem ist die Gesetzestreue fortlaufend sicherzustellen. Hieraus resultiert der Pflichtenkanon, die Regelkonformität zu steuern, zu organisieren und ferner präventiv tätig zu sein (sog. Legalitätskontrollpflicht).

 
Praxis-Tipp

Compliance-System

Vor diesem Hintergrund ist es dringend zu empfehlen, ein Compliance-System zu implementieren, das insbesondere Korruption und vergleichbare Straftaten verhindert. Es ist fortlaufend dazu auch zu überwachen, ob Arbeitnehmer und andere Personen die entsprechenden Verhaltensvorgaben einhalten. Ein Compliance-System kann eine Haftung vermeiden und die Unternehmenseffizienz steigern. Ein Instrument des Compliance-Systems ist es, einen entsprechenden Verhaltenskodex (häufig auch "Code of Conduct", "Compliance-Richtlinie" oder "Ethik-Richtlinie" genannt) zu implementieren. Denn klare und transparente Regelungen erhöhen zum einen das entsprechende (Unrechts-)Bewusstsein der Mitarbeiter, was sich tendenziell zugunsten der Rechts- und Regeltreue auswirkt. Zum anderen können Arbeitgeber im Fall von Verstößen auf die klaren Regelungen verweisen; sie können unter bestimmten Voraussetzungen wie eine "antizipierte" Abmahnung wirken. Wichtig ist dazu auch, dass der Arbeitgeber ein Reporting-System einrichtet und Compliance-Abläufe dokumentieren kann.

[1] Vgl. grundlegend zu den Compliance-Pflichten des Vorstands einer Aktiengesellschaft: LG München I, Urteil v. 10.12.2013, 5 HKO 1387/10.

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