Die betriebliche Übung kann Grundlage von Entgeltansprüchen sein. Hierunter versteht man die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen durch den Arbeitgeber, aus denen der Arbeitnehmer herleiten darf, der Arbeitgeber gewähre eine solche Leistung auf Dauer.[1] Aus diesem als Willenserklärung zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das die Arbeitnehmer stillschweigend annehmen[2], können vertragliche Ansprüche auf üblich gewordene Leistungen erwachsen.

Allerdings müssen Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes regelmäßig davon ausgehen, dass der Arbeitgeber nur solche Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich verpflichtet ist.[3] Soweit die Grundsätze der betrieblichen Übung für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft gelten, entsteht nach der Rechtsprechung des BAG ein solches Vertrauen indes dann nicht, wenn die Leistung ersichtlich eine nicht ins Gewicht fallende Annehmlichkeit ("eine kleine Freude": Sonderzahlung oder Sachgeschenk im Wert von damals 100 DM) ist.[4] Diese Rechtsprechung ist aus Arbeitgebersicht durchaus zu begrüßen, wenngleich die Begründung des BAG hierzu willkürlich erscheint und daher dogmatisch nicht überzeugt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitsvertragliche Klausel (Freiwilligkeitsvorbehalt)

"Für den Fall, dass der Arbeitgeber über die Vergütung nach § […] des Arbeitsvertrags hinaus ohne vorherige Vereinbarung in Schriftform oder Textform eine einmalige Leistung gewähren sollte, ist diese Zahlung jeweils eine freiwillige (übervertragliche) Leistung, auf die der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf wiederholte Gewährung für die Zukunft hat, auch nicht bei wiederholter oder mehrfacher vorbehaltloser Gewährung durch den Arbeitgeber; dies ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt."[5]

[5] Nach der Rechtsprechung kann ein Freiwilligkeitsvorbehalt unterdessen nur noch dazu dienen, das Entstehen einer betrieblichen Übung zu verhindern. Zusätzlich sollte der Arbeitgeber den Mitarbeiter stets gesondert bei jeder Zuwendung klar und unmissverständlich auf den freiwilligen Charakter der Leistung hinweisen.

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