2.1 Lohnsteuer

Ein Sachgeschenk ist steuerfrei, wenn es sich um eine Aufmerksamkeit aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Arbeitnehmers handelt.[1] Hierzu gehören Geschenke, die im gesellschaftlichen Verkehr üblicherweise ausgetauscht werden[2], z. B. Blumen, Pralinen oder Bücher aus Anlass des Geburtstags eines Arbeitnehmers, der Konfirmation sowie Kommunion seiner Kinder oder gelegentlich der Silberhochzeit.

60-EUR-Freigrenze für Sachgeschenke

Weitere Voraussetzung für die Anerkennung von Geschenken als steuerfreie Aufmerksamkeit ist es, dass ihr Wert je Ereignis den Betrag von 60 EUR (einschließlich Umsatzsteuer) nicht überschreitet.[3] Die 60-EUR-Freigrenze kann für jeden Arbeitnehmer mehrfach in Anspruch genommen werden, je nachdem, ob der Arbeitgeber mehrere begünstigte Anlässe zu Geschenken nutzt. Ein solcher Anlass wird ausschließlich durch ein persönliches Ereignis, wie einem Geburtstag, begründet. Einen Jahreshöchstbetrag, bis zu dem lohnsteuerfreie Arbeitgeberleistungen vorliegen, gibt es nicht. Geschenke über 60 EUR sind lohnsteuerpflichtig, auch wenn der persönliche Arbeitnehmeranlass hierfür unstreitig feststeht.

 
Praxis-Tipp

Weihnachtspäckchen zur betrieblichen Weihnachtsfeier

Aus Vereinfachungsgründen beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn Geschenke, deren Wert je Mitarbeiter 60 EUR nicht übersteigt, als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung in die Gesamtkosten einbezogen werden (z. B. als "Weihnachtspäckchen").

Sachzuwendungen, die im ganz überwiegend betrieblichen Interesse erbracht werden, so z. B. Weihnachtspäckchen bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier, zählen nicht zum Arbeitslohn, wenn der Wert des Weihnachtspäckchens 60 EUR nicht übersteigt und der Freibetrag für Betriebsveranstaltung pro Person nicht überschritten wird.[4]

 
Achtung

Geldzuwendungen sind steuerpflichtig

Geldzuwendungen, auch wenn sie gering sind, gehören stets zum Arbeitslohn. Geburtsbeihilfen und Heiratsbeihilfen sind stets lohnsteuerpflichtig.

2.2 Sozialversicherung

Sachgeschenke oder Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, die auch im gesellschaftlichen Verkehr üblich sind und zu keiner ins Gewicht fallenden Bereicherung des Arbeitnehmers führen, gehören als bloße Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Infolgedessen sind diese auch nicht beitragspflichtig. Zu den Aufmerksamkeiten zählen vor allem Sachzuwendungen aus Anlass eines persönlichen Ereignisses wie z. B. Geburtstag, Hochzeit oder Abschied, wenn deren Wert 60 EUR nicht übersteigt.

Zu den Aufmerksamkeiten zählen auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt. Dasselbe gilt für Speisen, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes, z. B. während einer außergewöhnlichen betrieblichen Besprechung oder Sitzung, im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse an einer günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs unentgeltlich oder teilentgeltlich überlässt und deren Wert 60 EUR nicht übersteigt.

 
Achtung

Beitragspflicht von Geldzuwendungen

Geldzuwendungen gehören stets zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, auch wenn ihr Wert geringer ist.

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