Für die betriebliche Altersvorsorge von Gesellschafter-Geschäftsführern stehen grundsätzlich alle Durchführungswege zur Verfügung (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Unterstützungskasse und Pensionszusage).[1] Das gilt unabhängig davon, ob der Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist oder nicht.[2] § 3 Nrn. 63 und 66 EStG sind anzuwenden. Voraussetzung ist, dass die Bezüge des Geschäftsführers, einschließlich der Zukunftssicherungsleistungen, insgesamt angemessen sind, also nicht zu einer Überversorgung führen. Bei Unangemessenheit besteht ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung.[3]

Die Überversorgungsgrundsätze kommen bei vom Endgehalt abhängigen Versorgungszusagen nicht zur Anwendung.[4]

Gesellschafter-Geschäftsführer mit Mehrheitsanteil

Die betriebliche Altersversorgung von Geschäftsführern, die allein oder mit anderen über die Mehrheit bzw. genau die Hälfte der Kapitalanteile verfügen, wird vom Pensions-Sicherungs-Verein nicht gegen Insolvenz der Kapitalgesellschaft gesichert.[5]

Rückgedeckte Pensionszusage

Eine Möglichkeit für eine abgesicherte Altersversorgung dieser Geschäftsführer besteht darin, dass der Arbeitgeber selbst dem Arbeitnehmer eine Versorgung zusagt, hierzu eine Rückdeckungsversicherung abschließt und dem Arbeitnehmer die sich hieraus gegen den Versicherer ergebenden Ansprüche verpfändet. Die Beiträge des Arbeitgebers zur Rückdeckungsversicherung gehören in diesen Fällen nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[6] Leistet die GmbH statt – wie vereinbart – der Gesellschafter die Beiträge für eine Rückdeckungsversicherung zugunsten der Gesellschafter, ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.[7]

Finanzierung der Pensionszusage durch Entgeltumwandlung

Lt. FG Düsseldorf sind die Kriterien der Erdienbarkeit bei einer Pensionszusage, die durch monatliche Gehaltsumwandlung beim Gesellschafter-Geschäftsführer "finanziert" wird, nicht anzuwenden. Im Streitfall wurde dem bei Gründung der GmbH 60 Jahre und 4 Monate alten (alleinigen) Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in 2012 eine Pensionszusage erteilt, die durch monatliche Gehaltsumwandlung finanziert wurde (bei garantierter Verzinsung der umgewandelten Beträge von 3 % pro Jahr). Die Leistungen aus der Pensionszusage sollten ab der Vollendung des 71. Lebensjahres erfolgen. Das Finanzamt behandelte die zur Pensionsrückstellung zugeführten Beträge als verdeckte Gewinnausschüttungen, weil die Pension angesichts des Alters des Gesellschafter-Geschäftsführers bei Zusage nicht mehr erdient werden könne. Das FG hat der Klage der GmbH stattgegeben.[8]

Übertragung einer Pensionszusage auf Pensionsfonds

Die Übertragung einer Versorgungsverpflichtung zugunsten des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers von der zusagenden GmbH auf einen Pensionsfonds führt in Höhe der zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung erforderlichen und getätigten Leistungen zum Zufluss von steuerbarem Arbeitslohn.[9]

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