Die ohne eine Vereinbarung erfolgende oder unbefugte Nutzung des betrieblichen Pkw durch den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft hat keinen Lohncharakter und führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.[1]

Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines Dienstwagens durch die GmbH an den Geschäftsführer für dessen Privatnutzung führt zu einem lohnsteuerlichen Vorteil, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen Pkw tatsächlich privat nutzt.[2]

Überlässt eine GmbH ihrem Alleingesellschafter-Geschäftsführer einen betrieblichen Pkw zur Privatnutzung, führt dies zu seiner Bereicherung und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Die belastbare Behauptung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers, das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genügt nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.[3]

Auf Gesellschaftsebene gilt der Anscheinsbeweis für die private Kfz-Nutzung eines an den Alleingesellschafter-Geschäftsführer überlassenen betrieblichen Pkw, auch wenn mit diesem ein Privatnutzungsverbot vereinbart worden ist.[4]

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