Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (mehr als 50 % der Anteile bzw. umfassender Sperrminorität)[1] muss darüber hinaus beachtet werden, dass die Gewährung eines Vorteils stets einer klaren, zivilrechtlich wirksamen und vorab getroffenen Vereinbarung bedarf (Rückwirkungsverbot), um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden.[2]

So wird z. B. dem GmbH-Geschäftsführer für die Privatnutzung eines Pkw aufgrund fremdüblicher Vereinbarung im Anstellungsvertrag keine verdeckte Gewinnausschüttung zugerechnet. Der Wert der Privatnutzung ist stattdessen Gehaltsbestandteil bei den Einkünften gemäß § § 19 EStG.[3]

Eine mit einer Gehaltserhöhung verbundene Umwandlung von Barlohnansprüchen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in Ansprüche aus einem Zeitwertkonten-Modell ist eine verdeckte Gewinnausschüttung der Kapitalgesellschaft.[4]

Informiert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH seinen Steuerberater zum Zwecke der Fertigung der Lohnsteueranmeldung über die Höhe seines Arbeitslohns, ist das eine Tatsachenmitteilung. Es ist kein konkludenter Verzicht des Geschäftsführers auf die ihm nach seinem Anstellungsvertrag zustehenden Sondervergütungen. Die fehlende Verbuchung der Sondervergütungen kann ebenfalls nicht als Verzicht beurteilt werden.[5]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge