Entscheidungsstichwort (Thema)

Schwankende Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer als vgA

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine monatlich stark schwankende Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer stellt ohne vorherige schriftliche Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung dar.

 

Normenkette

EStG § 32d Abs. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2016 bis 2018 von der Vollziehung auszusetzen sind. In der Sache ist geht es um die Frage, ob der Antragsgegner Gehaltszahlungen zu Recht als verdeckte Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 des EinkommensteuergesetzesEStG – (vGA) behandelt hat.

Die Antragstellerin ist alleinige Geschäftsführerin, alleinige Gesellschafterin und einzige Mitarbeiterin der im Jahr 2015 gegründeten A (A). Gegenstand des Unternehmens der A ist die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen …

Ein Geschäftsführeranstellungsvertrag zwischen der A und der Antragstellerin wurde erst mit Datum vom 14.03.2018 mit Wirkung ab dem 01.04.2018 geschlossen. In dem Geschäftsführeranstellungsvertrag heißt es unter § 3 „Bezüge”:

„Der Geschäftsführer erhält eine monatliche, im voraus gezahlte Bruttovergütung von 900 Euro zum Ende eines Kalendermonats. Sondervergütungen wie Prämien bei Mehrleistung werden ausbezahlt.”

In den Jahren 2016 bis 2018 leistete die A Gehaltszahlungen in folgender Höhe an die Antragstellerin:

2016

2017

2018

Januar

500,00 €

2.800,00 €

3.000,00 €

Februar

950,00 €

500,00 €

1.400,00 €

März

1.100,00 €

950,00 €

1.500,00 €

April

950,00 €

700,00 €

900,00 €

Mai

900,00 €

950,00 €

900,00 €

Juni

1.270,00 €

700,00 €

900,00 €

Juli

900,00 €

1.300,00 €

900,00 €

August

1.000,00 €

800,00 €

900,00 €

September

850,00 €

900,00 €

900,00 €

Oktober

1.000,00 €

1.300,00 €

900,00 €

November

800,00 €

1.000,00 €

900,00 €

Dezember

1.350,00 €

1.000,00 €

2.700,00 €

Summe

11.570,00 €

12.900,00 €

15.800,00 €

Die vorgenannten Gehaltszahlungen machte die A in den Gewinn- und Verlustrechnungen der Streitjahre 2016 bis 2018 als Betriebsausgaben geltend. Die Antragstellerin erklärte die Gehaltszahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in ihren Einkommensteuererklärungen der Streitjahre 2016 bis 2018.

Im Rahmen einer im Juni 2020 bei der Antragstellerin durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) vertrat die Prüferin im Bp-Bericht vom 17.06.2020 unter Tz. 2.1 die Auffassung, dass die Gehaltszahlungen im Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich März 2018 vGA darstellten. Bis einschließlich März 2018 seien die Gehaltszahlungen ohne vertragliche Grundlage erfolgt, da es keinen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag gegeben habe. Somit habe es bis zum 01.04.2018 an einer zivilrechtlich wirksamen, klaren, eindeutigen und im Voraus abgeschlossenen Vereinbarung gefehlt. Des Weiteren bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Lohnzahlungen, da dieser weder in gleichbleibender Höhe noch regelmäßig ausgezahlt worden seien. So variierten die monatlichen Gehaltszahlungen zwischen 500,00 € (Januar 2016 und Februar 2017) und 3.000 € (Januar 2018). Diese stark schwankenden Leistungen deuteten eher auf Gewinnausschüttungen als auf Gehaltszahlungen hin. Zudem habe die A keine Lohnsteuer einbehalten und an den Antragsgegner abgeführt, obwohl aufgrund der Höhe der ausgezahlten Gehälter Lohnsteuer angefallen wäre. Auch das für das Jahr 2018 gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 900 € stelle eine vGA dar, da es für diese Zahlung keine eindeutige vertragliche Regelung gebe und eine genaue Berechnung nicht möglich sei. Insgesamt seien der Antragstellerin daher vGA in Höhe von 11.570,00 € (2016), 12.900,00 € (2017) und 6.800,00 € (2018) zugeflossen. Die vGA unterlägen der Abgeltungsbesteuerung, die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens komme nicht in Betracht, da der Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens spätestens zusammen mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellen sei. Dies gelte auch dann, wenn andere Einkünfte erst (nach Abgabe der Steuererklärung) im Rahmen einer Außenprüfung als vgA beurteilt würden.

Der Antragsgegner folgte den Feststellungen der Bp und erließ mit Datum vom 14.07.2020 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre 2016 bis 2018.

Hiergegen legte die Antragstellerin am 07.08.2020 Einsprüche ein, zugleich beantragte sie die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide. Zur Begründung trug sie vor, dass die Steuerfestsetzungen die A und sie selbst in den Ruin treiben würden. Der Gesetzgeber sichere jedem Steuerpflichtigen zur Wahrung seines Existenzminimums einen unversteuerten Grundfreibetrag zu, dieses Recht werde durch die Anwendung des § 32d EStG ausgehebelt, so dass ein Verstoß gegen Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vorliege.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 20.08.2020 ab.

Am 11.09.2020 legte die Antragstellerin Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16.10.2020 wies der Antragsgegner d...

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