Die prinzipielle Vertragsfreiheit bei der Vereinbarung der Vergütung wird auf Seiten des Arbeitgebers durch den Gleichbehandlungsgrundsatz beschränkt. Demnach darf ein Arbeitnehmer nicht willkürlich von einem Entlohnungsbestandteil ausgeschlossen oder benachteiligt werden.

 
Praxis-Tipp

Weitere Informationen zum Gleichbehandlungsgrundsatz

Der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet den Arbeitgeber nicht, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber nur, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gesetzten Regel gleich zu behandeln. Er verbietet eine willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb der Gruppen und eine sachfremde Gruppenbildung (BAG 13.09.2006 – 4 AZR 236/05).

Hier finden Sie weitere und ausführliche Informationen zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und zu Einzelfragen der Vergütung. Zudem soll das Entgelttransparenzgesetz dafür sorgen, dass transparente Entgeltstrukturen das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzt und verhindert, dass Frauen und Männer unterschiedlich vergütet werden.

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