Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses können Arbeitnehmer verlangen, ihr Wertguthaben auf den neuen Arbeitgeber zu übertragen, wenn dieser eine Wertguthabenvereinbarung mit ihnen abschließt und der Übertragung zustimmt. Finden sie keinen Arbeitgeber, auf den sie ihr Wertguthaben übertragen können oder sind sie arbeitslos, können sie ihr Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen. Dabei wird eine Mindesthöhe des Wertguthabens verlangt.

Das Wertguthaben eines Beschäftigten setzt sich aus dem Entgeltguthaben und den auf dieses Entgeltguthaben entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteilen zusammen. Zum Entgeltguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehören alle aus einer Beschäftigung angesparten Arbeitsentgelte nach § 14 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV).

Seit 2009 verfallen Wertguthaben bei einem Arbeitgeberwechsel nicht mehr. Bis zum Ende des Jahres 2008 musste bei der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses das dort angesparte Guthaben als so genannter "Störfall" aufgelöst und ohne Rücksicht auf die individuelle Lebensarbeitszeitplanung des Arbeitnehmers in einer Summe verbeitragt, versteuert und ausgezahlt werden.

Seit dem 01.01.2009 kann es auf einen neuen Arbeitgeber übertragen und dort fortgeführt werden. Steht kein neuer Arbeitgeber zur Verfügung oder stimmt der neue Arbeitgeber einer Übertragung nicht zu, besteht seit dem 01.07.2009 die Möglichkeit, das Guthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund zu übertragen.

Alternativ kann für den Fall, dass ein neuer Arbeitgeber das bestehende Arbeitszeitkontenmodell nicht übernimmt, das Guthaben unter Umständen auch beim alten Arbeitgeber verbleiben. Bei Ausscheiden bei diesem Folgearbeitgeber wird der Arbeitnehmer wieder beim alten Arbeitgeber "angestellt" und erhält "Gehaltszahlungen" aus dem angesparten Guthaben, ohne hierfür eine Arbeitsleistung erbringen zu müssen.

Im Insolvenzfall wird das Wertguthaben auf eine Folgebeschäftigung übertragen oder entsprechend der Störfallabrechnung an den Arbeitnehmer ausgezahlt. Im Todesfall werden die Wertguthaben gleichfalls im Rahmen der "Störfallabrechnung" nachträglich ggf. verbeitragt und individuell versteuert.

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