0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2940) mit Wirkung zum 1.1.2009 in das SGB IV eingefügt worden. Sie gilt ungeachtet der Neufassung des SGB IV durch Bekanntmachung v. 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710) inhaltlich unverändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Nach vormaliger Rechtslage konnten Ansprüche aus Wertguthaben bei einem Arbeitgeberwechsel auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden, ohne dass ein Störfall oder lohnsteuerlicher Zufluss ausgelöst wurde. Rechtlich bestanden hierzu 2 Möglichkeiten: Zum einen konnte das Wertguthaben mit schuldbefreiender Übernahme (§§ 414 f. BGB) übertragen werden. Zum anderen konnte die Übertragung mit dem Abschluss einer neuen Wertguthabenvereinbarung zwischen neuem Arbeitgeber und Beschäftigtem sowie einer Befreiung des vormaligen Arbeitgebers einhergehen.

Kam eine Übertragung nicht zustande, musste das Wertguthaben bei einem Arbeitgeberwechsel aufgelöst werden (vgl. Cisch/Ulbrich, BB 2008 S. 556 f.). Die eingeschränkte Portabilitätsmöglichkeit von angesparten Guthaben war einer der Gründe für den vergleichsweise niedrigen Verbreitungsgrad von Langzeitkontenmodellen und die geringere Akzeptanz seitens der Beschäftigten. Da nur in wenigen Ausnahmefällen die Guthaben auf einen neuen Arbeitgeber übertragen werden konnten, wurden bei einem Arbeitgeberwechsel die Guthaben als sog. Störfall ausgezahlt und entsprechend verbeitragt und versteuert. Auf diese Weise wurde das originäre Ziel – auch die Motivation des Ansparens – z. B. eine verlängerte Elternzeit, eine Regenerationsphase, eine temporäre Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit oder eine Freistellung unmittelbar vor Renteneintritt, nicht erreicht (vgl. Ausschuss-Drucks. 16 [11] 1119 S. 39).

Nach neuer Rechtslage muss der bisherige Arbeitgeber (aktiv) an der Übertragung mitwirken, wenn der neue Arbeitgeber dem zustimmt. Die Portabilitätserleichterungen bei Arbeitgeberwechsel steigern insofern die Attraktivität von Langzeitarbeitszeitkonten. Da bislang nie die Gewähr bestand, dass der neue Arbeitgeber die Wertguthaben übernimmt, wurden solche Arbeitszeitvereinbarungen häufig abgelehnt. Mit der Möglichkeit der Übertragung von Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) wird dieses Risiko verringert. Da eine öffentlich-rechtliche Einrichtung die Verwaltung dieser Wertguthaben übernimmt, haben die Beschäftigten zudem eine Garantie, dass ihre Wertguthaben keinen Risiken ausgesetzt sind. § 7f in der ab 1.7.2009 geltenden Fassung räumt dem Arbeitnehmer daher nunmehr die Möglichkeit ein, im Falle des Arbeitgeberwechsels zusätzlich zu den bestehenden Möglichkeiten – Auflösung des Guthabens oder Übertragung auf den neuen Arbeitgeber bei dessen Zustimmung – die Wertguthaben auf die DRV Bund zu übertragen. Das Guthaben soll auch ohne eine Anschlusswertguthabenvereinbarung fortgeführt werden können, um ggf. gesetzliche Freistellungstatbestände oder auch einen Vorruhestand zu finanzieren. Zu diesem Zweck ist auf Antrag des Arbeitnehmers die Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund vorgesehen. Allerdings wird den Beschäftigten kein Rückübertragungsanspruch eingeräumt. Sollte der Beschäftigte mithin zukünftig auf einen weiteren neuen Arbeitgeber mit einem Wertkontenmodell treffen, müsste ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Das Rückübertragungsverbot wird langfristig dazu führen, dass angesichts der wachsenden Arbeitnehmermobilität vermehrt Situationen entstehen, denen zufolge Arbeitnehmer unterschiedliche und ggf. einer unterschiedlichen Verzinsung unterliegende Wertguthaben haben werden.

2 Rechtspraxis

2.1 Übertragung von Wertguthaben (Abs. 1)

 

Rz. 3

Aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10289 S. 18):

Zitat

Die Regelung des § 7f Abs. 1 eröffnet erstmals die Möglichkeit, bei Beendigung einer Beschäftigung ein im vorangehenden Beschäftigungsverhältnis aufgebautes Wertguthaben zu erhalten und nicht als Störfall auflösen zu müssen. Grundsätzlich sind zwei Fälle zu unterscheiden: Ist der neue Arbeitgeber bereit, an die Stelle des alten Arbeitgebers zu treten, kann das Wertguthaben an ihn übertragen werden. Fehlt diese Bereitschaft des neuen Arbeitgebers oder knüpft an die beendete Beschäftigung entweder eine selbständige Tätigkeit oder eine Phase der Nichtbeschäftigung, kann der Beschäftigte in freier Entscheidung sein Wertguthaben an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen oder das Wertguthaben als Störfall auflösen lassen. Der erste Fall, die Übertragung des Wertguthabens an den neuen Arbeitgeber, ist rechtlich unproblematisch. Der neue Arbeitgeber tritt an die Stelle des alten Arbeitgebers und übernimmt im Wege der Schuldübernahme die Verpflichtungen aus dem Wertguthabenvertrag. Die Vertragsparteien haben dabei die Möglichkeit, den Wertguthabenvertrag ggf. an bereits bestehende Vereinbarungen beim neuen Arbeitgeber oder im neuen Tarifgebiet anzupassen oder aber auch völlig neue Vereinbarungen zu schließen oder aber de...

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