Auch die Betriebliche Gesundheitsförderung (BGF) zählt zu den Sozial- und Nebenleistungen. Ihr Ziel ist die Verbesserung der Gesundheit am Arbeitsplatz, einmal durch eine gesundheitliche Gestaltung der Arbeitsorganisation, -abläufe und -umgebung, zum anderen durch Anreize für ein gesundheitsbewusstes Verhalten der Beschäftigten.

Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der Betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr steuerfrei (§ 3 Nr. 34 EStG; § 52 Abs. 4c EStG). Damit soll die Bereitschaft der Arbeitgeber erhöht werden, die BGF zu stärken, damit mehr Beschäftigte von entsprechenden Maßnahmen profitieren können.

 
Achtung

Zweckgebundener Freibetrag

Bei den 600 Euro handelt es sich um einen zweckgebundenen Freibetrag für Maßnahmen der Gesundheitsförderung. Hierbei muss die Leistung einem bestimmten Mitarbeiter zugeordnet werden können. Die Steuer- und Beitragsfreiheit gilt allerdings nur dann, wenn die Arbeitgeberleistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Werden die Leistungen stattdessen durch Anrechnung auf den vereinbarten Arbeitslohn oder durch Umwandlung (Umwidmung) erbracht, sind sie hingegen weiterhin steuer- und beitragspflichtig.

Begünstigt werden neben Kursen, die durch den Arbeitgeber im Betrieb erbracht werden, auch (Bar-)Zuschüsse des Arbeitgebers an die Mitarbeiter, die diese für extern durchgeführte Maßnahmen aufbringen. Hierzu zählen auch Kurse in Fitnessstudios oder Sportvereinen, wenn diese die Voraussetzungen des § 20 SGB V erfüllen. Generelle, nicht an diese Vorgaben gebundene Zuschüsse zur Mitgliedschaft in Fitnessstudios oder Sportvereinen, die Förderung einer Betriebsfußballmannschaft etc. sind hingegen nicht steuerbefreit.

Hier erhalten Sie weitere ausführliche Informationen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF).

Übersicht über klassische Sach- und Dienstleistungen

Die folgende Übersicht nennt (nicht abschließend) mögliche nicht-monetäre Zusatzleistungen:

 
Klassische Sach- und Dienstleistungen
  • Firmen-/Dienstwagen
  • E-Mobilitäts-Pool (E-Bikes/E-Scooter)
  • Ladestation auf dem Firmengelände
  • Parkplatz auf dem Firmengelände
  • Gutscheinkarten im Rahmen von Steuerfreibeträgen
  • Smartphone, Tablet, Laptop für private Zwecke
  • Abonnements (Fachzeitschriften etc.)
  • Meilensammeln für private Flüge
  • Bahncard (1. oder 2. Klasse) / Job-Ticket
  • Großzügige Reisekosten und Spesenregelung
  • Individuelle oder exklusive Büroausstattung (auch Homeoffice)
  • Kombination von Geschäfts- und Ferienreisen (Workation)
  • Übernahme von Schulungskosten (mit nicht ausschließlich dienstlichem Hintergrund)
  • PC für den Hausgebrauch
  • Kantinenessen/Caterer Service/Restaurant-Gutscheine
  • Benutzung von Sportanlagen
  • Übernahme von Sport- und Fitnessclub-Beiträgen
  • Übernahme von Kreditkartengebühren
  • Finanz- und Vermögensberatung
  • Steuer-, Sozial- und Rechtsberatung
  • Kinderbetreuung/Work-Life-Balance-Programme
  • Coaching/Sprachenkurse
  • Firmen-Silentium (Ruhe- und Kreativräume)
  • Bibliothek (Bestseller-Pool)
  • Firmen-Rad- bzw. Firmen-Motorrad-Regelung
  • Qualifizierter Nachhilfeunterricht für Kinder
  • Hausaufgabenbetreuung für Kinder
  • Mutter-Kind-Arbeitsplatz
  • Hunde im Büro
  • Adventure-Tours
  • Sport-Events
  • Health Care (Massage, Gymnastik)
  • Wasch- und Bügel-Service
  • Energie-Snacks (Obstschale, gefüllter Kühlschrank, Powerdrinks etc.)

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