Die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft muss vertraglich vereinbart sein. Kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, ist der tatsächliche Verkehrswert der Unterkunft festzustellen und dem Arbeitnehmer in bar auszugleichen. Bei Auszubildenden, die kostenlos untergebracht sind, dürfen Sachleistungen nur bis zu 75 Prozent auf den Ausbildungsvergütungsanspruch angerechnet werden (§ 17 Abs. 2 BerufsbildungsgesetzBBiG), endet das Arbeitsverhältnis, ist die zur Verfügung gestellte Unterkunft zu räumen, ohne dass es einer besonderen Kündigung bedarf.

Der Wert für die unentgeltlich gestellte Unterkunft gehört als Sachbezug zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn, soweit er nicht als Trennungsentschädigung bei doppelter Haushaltsführung oder als Reisekostenvergütung steuerfrei bleibt.

Für die Bewertung des geldwerten Vorteils wird zwischen Wohnung und Unterkunft unterschieden:

  • Wenn eine vollständige Wohnung (d. h .in sich geschlossene Einheit von Räumen) überlassen wird, errechnet sich der geldwerte Vorteil aus der Differenz zwischen der ortsüblichen Miete für Wohnungen gleicher Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage sowie der vom Arbeitnehmer zu zahlenden Miete. Für diese Vergleichsmiete kann der jeweils unterste Quadratmeterpreis des örtlichen Mietspiegels herangezogen werden.
  • Wenn nur eine Unterkunft (z. B. ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Toilette, Bad und Küche) überlassen wird, ist der amtliche Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SVeV) maßgebend für die Berechnung des geldwerten Vorteils.

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