Der steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschuss zur Kinderbetreuung (§ 3 Nr. 33 EStG) ist für Unternehmen eine einfache und kostengünstige Möglichkeit, die Mitarbeiter bei der Kinderbetreuung finanziell zu unterstützen. Sie entlasten mit diesem Zuschuss ihre Beschäftigten und erreichen dadurch unter anderem, dass diese nach der Elternzeit früh wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Die Unterbringung und Betreuung können in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten erfolgen. Vergleichbare Einrichtungen sind z. B. Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter, Ganztagspflegestellen und Internate, wenn diese auch nicht schulpflichtige Kinder aufnehmen. Die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpfleger, Hausgehilfen oder Familienangehörige, genügt nicht.

 
Hinweis

Kinderbetreuungszuschuss

Der Zuschuss wird zweckgebunden für die Kosten der Betreuung und Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern und/oder Kindern, die noch keine sechs Jahre alt sind, eingesetzt und muss zusätzlich zum Gehalt ausbezahlt werden.

 
Achtung

Ausnahme Steuerbefreiung

Weiterführende Leistungen, die nicht unmittelbar mit der Betreuung des Kindes zusammenhängen (z. B. für den Unterricht eines Kindes oder für die Beförderung zwischen der Wohnung und dem Kindergarten), sind steuerpflichtig. Auch Kosten für eine Notbetreuung sind nicht steuerlich begünstigt.

 
Praxis-Tipp

Kinder im schulpflichtigen Alter

Arbeitgeber können ihre Beschäftigten auch dann mit dem Kinderbetreuungszuschuss finanziell unterstützen, wenn die Kinder schon im schulpflichtigen Alter sind oder zu Hause betreut werden. In diesem Fall ist der Zuschuss zwar nicht steuer- und sozialversicherungsfrei, er ist aber in voller Höhe als Betriebskosten von der Steuer absetzbar.

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