Seit dem 01.01.2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) über den Arbeitgeber. Sie erfolgt durch Gehalts- bzw. Entgeltumwandlung und wird staatlich gefördert (§ 1 a Betriebsrentengesetz BetrAVG). Danach können jährlich bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 161 bis 167 SGB VI) steuer- und sozialversicherungsfrei umgewandelt werden.

 
Achtung

Vorrang des Tarifvertrags

Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ist allerdings dem so genannten Tarifvorrang untergeordnet (§ 17 Abs. 3 BetrAVG). Beschäftigte in Unternehmen, für die ein allgemein verbindlicher Tarifvertrag gilt, können eine Umwandlung nur beanspruchen, wenn der gültige Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht. Beispielsweise erlaubt der Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) eine Entgeltumwandlung. Nach § 2 Abs. 6 TV TZR ist jedoch eine Umwandlung des Mindestlohns unzulässig.

Insbesondere durch den gesetzlich verankerten Rechtsanspruch der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber auf betriebliche Altersversorgung durch die Entgeltumwandlung hat diese Versorgungsform an Bedeutung gewonnen. Dies führt zwangsläufig dazu, dass sich jedes Unternehmen mit dem Thema "betriebliche Altersversorgung" auseinander setzen muss, wenn es seine Mitarbeiter binden will. Grundsätzlich zu unterscheiden sind dabei arbeitnehmer- und arbeitgeberfinanzierte Lösungen. Der Arbeitgeber muss eine arbeitnehmerfinanzierte bAV einführen, sobald ein Arbeitnehmer dies verlangt. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, eigene Beiträge für die Altersversorgung der Arbeitnehmer aufzuwenden, besteht nicht. Ob er diese Leistung zusätzlich zum Beitrag der Mitarbeiter erbringt, ist ihm – ebenso wie eine vollständig arbeitgeberfinanzierte Lösung – freigestellt.

Wer eine betriebliche Altersversorgung einführen will, hat die Wahl zwischen verschiedenen so genannten Durchführungswegen (§ 1b BetrAVG), über die diese Leistungen erbracht werden:

  • die Direktversicherung,
  • die Pensionskasse,
  • der Pensionsfonds,
  • die Unterstützungskasse,
  • die Direktzusage.
 
Achtung

Durchführungswahl

Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, welches Instrument er anbieten und mit welchem Partner er bei der Durchführung zusammenarbeiten will.

 
Hinweis

Durchführungswege

Die Durchführungswege der betrieblichen Altersvorsorge führen zu unterschiedlichen Auswirkungen in der Sozialversicherungspflicht und der Lohnsteuer.

Weitergehende Informationen finden Sie in der Arbeitshilfe Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht aller Durchführungswege

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