(zu B.2.3.2):

Eine (bis zum 2.8.) familienversicherte Verkäuferin arbeitet befristet

vom 2.5. bis 28.6. (6-Tage-Woche) 57 Kalendertage/49 Arbeitstage
beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 500 EUR
vom 3.8. bis 30.9. (6-Tage-Woche) 59 Kalendertage/50 Arbeitstage
beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 950 EUR
Berechnung der Kalendertage
Arbeitgeber A Zeitmonat vom 2.5. bis 1.6. = 30 Kalendertage
  Teilmonat vom 2.6. bis 28.6. = 27 Kalendertage
Arbeitgeber B Teilmonat vom 3.8. bis 31.8. = 29 Kalendertage
  Kalendermonat September = 30 Kalendertage

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber A ist eine kurzfristige Beschäftigung, weil die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) nicht überschritten wird. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber B ist keine kurzfristige Beschäftigung, weil zu ihrem Beginn feststeht, dass sie zusammen mit der Beschäftigung beim Arbeitgeber A die Zeitdauer von 3 Monaten (90 Kalendertagen) oder 70 Arbeitstagen überschreitet. Sie ist auch keine geringfügig entlohnte Beschäftigung, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, so dass die Beschäftigung beim Arbeitgeber B versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ist.

Arbeitgeber A Personengruppenschlüssel: 110
  Beitragsgruppenschlüssel: 0-0-0-0
Arbeitgeber B Personengruppenschlüssel: 101
  Beitragsgruppenschlüssel: 1-1-1-1

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