[1] Auch für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppenschlüssel "110") sind grundsätzlich die gleichen Meldungen zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Eine Jahresmeldung hat nicht zu erfolgen (§ 28a Abs. 9 Satz 2 SGB IV). Allerdings ist seit dem 1.1.2016 für jeden in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten eine besondere Jahresmeldung zur Unfallversicherung abzugeben (vgl. 5). Kurzfristige Beschäftigungen können entweder durch eine gesonderte An- und Abmeldung mit den Abgabegründen "10" und "30" oder mit einer gleichzeitigen An- und Abmeldung mit dem Abgabegrund "40" vorgenommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass sämtliche Beitragsgruppen bei kurzfristig Beschäftigten mit "0" zu verschlüsseln sind, das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist mit 0 EUR anzugeben.

[2] Bei Rahmenvereinbarungen bestehen keine Bedenken, wenn – auch bei Zeiträumen von mehr als einem Monat zwischen den Beschäftigungen – eine Anmeldung mit Abgabegrund "10" zum Beginn der Rahmenvereinbarung und eine Abmeldung mit Abgabegrund "30" zum Ende der Rahmenvereinbarung erfolgt. Ab- und Anmeldungen mit den Abgabegründen "34" und "13" sind grundsätzlich ausgeschlossen.

[3] Arbeitgeber haben für Meldezeiträume ab 1.1.2022 in den Anmeldungen für kurzfristig Beschäftigte (Abgabegründe "10" und "40") anzugeben, wie der Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist (§ 28a Abs. 9a SGB IV). Der Nachweis über den Krankenversicherungsschutz ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen (vgl. F). Hierbei ist zwischen folgenden Kennzeichen zu differenzieren:

Kennzeichen "1" = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert

Für die Dauer der Beschäftigung besteht ein Krankenversicherungsschutz bei einer gesetzlichen Krankenkasse in Deutschland, und zwar unabhängig davon, ob die Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht (z.B. als Rentenbezieher oder Studierender) oder einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung durchgeführt wird.

Kennzeichen "2" = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert

Für die Dauer der Beschäftigung besteht eine Krankheitskostenversicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, unabhängig davon, ob es zum Geschäftsbetrieb in Deutschland zugelassen ist oder nicht. Die Versicherung kann auch vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Gruppenversicherung für seine Arbeitnehmer als versicherte Personen abgeschlossen werden. Als anderweitig abgesichert sind Beschäftigte anzusehen, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben; einen solchen Sachleistungsanspruch bei geringfügiger Beschäftigung in Deutschland haben gegenwärtig in Dänemark, Luxemburg oder Österreich krankenversicherte Personen.

[4] Die Minijob-Zentrale meldet dem Arbeitgeber seit dem 1.1.2022 unverzüglich nach Eingang der Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten zurück, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten bei anderen Arbeitgebern weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben (§ 13 Abs. 2 DEÜV). Die Angabe erfolgt mit dem Kennzeichen "Kurzfristige Beschäftigung" im neuen Datenbaustein "Rückmeldung bei kurzfristiger Beschäftigung" (DBKB) und beschränkt sich auf die Feststellung, ob im Kalenderjahr der Verarbeitung der Anmeldung eine weitere kurzfristige Beschäftigung bestand oder besteht. Die Rückmeldung kann nur die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung abbilden. Eine Korrektur der von der Minijob-Zentrale abgegebenen Rückmeldung bei Änderungen der Meldehistorie ist insofern nicht vorgesehen. Die Rückmeldung der Minijob-Zentrale zu Vorbeschäftigungszeiten dient Arbeitgebern zur Kontrolle der Angaben des Arbeitnehmers. Sie entbindet Arbeitgeber insofern nicht von ihrer Verpflichtung, die Arbeitnehmer bei Einstellung schriftlich nach Vorbeschäftigungen zu befragen (vgl. B.6.1 und F).

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