Begriff

Verpflegt der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer gemeinschaftlich, so handelt es sich hierbei grundsätzlich um eine lohnsteuerpflichtige Zuwendung. Hierfür können unter bestimmten Voraussetzungen die amtlichen Sachbezugswerte angesetzt werden.

Alternativ zur individuellen Besteuerung kann der Arbeitgeber die Sachbezugswerte pauschal versteuern. Hier ist ein Pauschalsteuersatz von 25 % anzuwenden.

Eine andere Form der Gemeinschaftsverpflegung ist die Verpflegung im Rahmen von Betriebsveranstaltungen. Diese Verpflegung stellt bei üblichen Betriebsveranstaltungen keinen Arbeitslohn und damit auch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Ebenso stellt gemeinschaftliche Verpflegung keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, wenn sie im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers, z. B. bei außergewöhnlichen Arbeitseinsätzen, gewährt wird. Dies gilt jedoch nur für Arbeitsessen im Betrieb bis zu 60 EUR durchschnittlich je Arbeitnehmer.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Zur Besteuerung der Kantinenmahlzeiten s. R 8.1 Nr. 7 LStR. Zur Lohnsteuerpauschalierung bei kostenlosen oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb s. § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV. Die Beitragsfreiheit als Konsequenz der Anwendung der Pauschalversteuerung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Gemeinschaftsverpflegung generell pflichtig pflichtig
Gemeinschaftsverpflegung (Kantine) bei Bewertung mit Sachbezugswert pauschal frei
Gemeinschaftsverpflegung (außergewöhnliche Arbeitseinsätze) frei frei
Gemeinschaftsverpflegung (übliche Betriebsveranstaltungen) frei frei

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