Präambel

Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter sind dafür verantwortlich, dass Prävention entsprechend dem in § 3 SGB IX genannten Ziel geleistet wird. Die wirkungsvolle Verfolgung dieses Ziels erfordert eine rechtzeitige Zusammenarbeit, ein abgestimmtes Vorgehen und geeignete Maßnahmen aller Beteiligten.

Diese Gemeinsame Empfehlung greift zudem die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) auf, so dass eine Ausgestaltung und Weiterentwicklung der Prävention nach § 3 SGB IX auch im Sinne der UN-BRK sichergestellt wird.

Zu diesem Zweck vereinbaren

  • die gesetzlichen Krankenkassen,
  • die Bundesagentur für Arbeit,
  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
  • die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung,
  • die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Alterssicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Krankenversicherung und der landwirtschaftlichen Unfallversicherung,
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden sowie
  • die Integrationsämter in Bezug auf die Leistungen und sonstige Hilfen für schwerbehinderte Menschen

die nachfolgende Gemeinsame Empfehlung.

Der Deutsche Bundestag hat am 01.12.2016 zu dem von ihm verabschiedeten Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) den Entschließungsantrag der CDU/CSU und SPD angenommen. In Ziffer 5. "Stärkung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements" heißt es:

Die Träger der Eingliederungshilfe[1] und der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an dieser Gemeinsamen Empfehlung oder können ihr beitreten (vgl. § 26 Abs. 5 S. 2 SGB IX).

"….Eine auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation abgeschlossene gemeinsame Empfehlung der Rehabilitationsträger zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement, welche konkrete verfahrensrechtliche Mindeststandards verlangt, könnte für alle Verfahrensbeteiligte ein Anlass sein, die Suche nach dem für die betriebliche Situation geeigneten Verfahren aufzunehmen oder zu intensivieren und auf diesem Weg zugleich den präventiven Arbeitsschutz zu fördern. Dabei sollte insbesondere die Interessenlage kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt werden. Hier fehlt es häufig an den personellen und fachlichen Ressourcen, die für die Einführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements notwendig sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird deshalb gebeten, die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation aufzufordern, eine entsprechende gemeinsame Empfehlung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement zu vereinbaren."

Die Rehabilitationsträger und Integrationsämter werden diese Entschließung im Wege der Umsetzung der Regelungsinhalte dieser Gemeinsamen Empfehlung weiterführend aufgreifen. Hierbei werden im Besonderen die Interessenslagen kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigt.

[1] Bis 31.12.2019 treten die Träger der Sozialhilfe an die Stelle der Träger der Eingliederungshilfe als Rehabilitationsträger (Artikel 23 Nummer 10 b) des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften).

§ 1 Anwendungsbereich

 

(1) Prävention als Grundprinzip der sozialen Sicherung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe mit vielen Zuständigen und Verantwortlichen. Nach § 3 SGB IX wirken die Rehabilitationsträger und Integrationsämter bei Aufklärung, Beratung, Auskunft und Ausführung von Leistungen sowie in Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements darauf hin, dass der Eintritt einer Behinderung einschließlich einer chronischen Krankheit vermieden wird. Prävention nach § 3 SGB IX bildet somit ein der Rehabilitation vorgelagertes Handlungsfeld. Ein zielgerichtetes Einwirken in diesem Sinne erfordert sowohl die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger untereinander und mit den Integrationsämtern als auch die Zusammenarbeit der unterschiedlichen Fachbereiche innerhalb der Träger.

 

(2) Die Aktivitäten der Rehabilitationsträger und Integrationsämter im Bereich der Prävention zielen darauf ab, dass Risikofaktoren, Gesundheitsgefährdungen und -probleme frühestmöglich identifiziert und aufgegriffen werden. Prävention nach § 3 SGB IX bedeutet, Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorherzusehen und ihnen aktiv entgegenzuwirken. Bei einer bereits vorliegenden Behinderung ist eine mögliche (weitere) Beeinträchtigung der Gesundheits- bzw. Teilhabesituation zu verhindern. Bezugspunkte für Prävention nach § 3 SGB IX sind die Bedarfs- und Lebenslagen des Individuums.

§ 2 Nationale Präventionsstrategie

 

(1) Im Interesse einer wirksamen und zielgerichteten Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und Prävention haben die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten- sowie soziale Pflegeversicherung untereinander und mit den Zuständigen in den Lebenswelten und weiteren Sozialversicherungsträgern eine nationale Präventionsstrategie entwi...

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