Rz. 14

§ 25 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 26 Abs. 1 verpflichtet die Rehabilitationsträger zur Bereitstellung von geeigneten Präventionsleistungen. Ziel ist, den Eintritt einer Behinderung (vgl. Komm. zu § 2) zu verhindern bzw. die Verschlimmerung einer bereits bestehenden Behinderung zu vermeiden (Tertiärprävention).

 

Rz. 15

Zu der Thematik haben die Rehabilitationsträger zuletzt im Januar 2018 in ihrer "Gemeinsamen Empfehlung nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX, damit Prävention entsprechend dem in § 3 SGB IX genannten Ziel erbracht wird" – kurz: "Gemeinsamen Empfehlung Prävention nach § 3 SGB IX" genannt – grundsätzliche Regeln vereinbart. Gefolge dem Grundsatz "Vorrang von Prävention" hebt diese die Notwendigkeit hervor, einer chronischen Krankheit, die zu einer Behinderung führen kann, rechtzeitig, also spätestens bei Vorliegen erster gesundheitlicher Einschränkungen, wirkungsvoll entgegenzutreten. Aber auch nach Eintritt einer Behinderung können präventive Maßnahmen notwendig werden, um eine mögliche weitere Beeinträchtigung der Gesundheits- bzw. Teilhabesituation zu vermeiden.

 

Rz. 16

Die Prävention erfordert eine rechtzeitige Zusammenarbeit, ein abgestimmtes Vorgehen und geeignete Maßnahmen. Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang den Kontextfaktoren zu. Kontextfaktoren stellen den gesamten Lebenshintergrund einer Person dar und umfassen alle Umweltfaktoren und auf die jeweilige Person bezogenen Faktoren, die für die Gesundheit dieser Person von Bedeutung sind und in Wechselwirkung mit allen Komponenten der ICF stehen (Körperfunktionen und Körperstrukturen, Aktivitäten und Teilhabe; vgl. Komm. zu § 2).

Ein wichtiger Ansatz für die Maßnahmen ist die Verhaltens- und die Verhältnisprävention. Die Verhaltensprävention zielt auf die Änderung eines schädlichen Verhaltens (z. B. Rauchen) und die Verhältnisprävention auf eine Änderung von schädlichen Lebensbedingungen und -einflüssen ab (z. B. ungesunde Luftverhältnisse am Arbeitsplatz; vgl. § 3 der GE Prävention nach § 3 SGB IX).

 

Rz. 17

Nach der Gemeinsamen Empfehlung "Prävention nach § 3 SGB IX" zielt die Prävention auf folgende allgemein gehaltene Risikogruppen:

  • Erwerbspersonen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder besonders belastenden Arbeitsbedingungen und
  • nicht erwerbstätige Frauen und Männer, Kinder oder ältere Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder ungünstigen sozialen Kontextfaktoren, die den Eintritt einer Behinderung oder die Chronifizierung einer Krankheit begünstigen können.

Die Gemeinsame Empfehlung "Prävention nach § 3 SGB IX" befasst sich schwerpunktmäßig mit dem Personenkreis der Erwerbstätigen. Um eine effektive Prävention zu erreichen, hebt die Empfehlung ausdrücklich sowohl die Beratung und Aufklärungsarbeit als auch die Kooperation mit den Arbeitgebern als wesentliche Gestaltungsfelder hervor. Letztere bezieht sich besonders auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement nach § 167 (Einzelheiten hierzu vgl. Rz. 22).

 

Rz. 18

Um diese besonders gesundheitsgefährdeten Risikogruppen mit geeigneten Maßnahmen zu erreichen, wird sowohl bei den Erwerbstätigen als auch bei den Nicht-Erwerbstätigen der Setting-Ansatz gewählt. Als Setting werden die Lebensbereiche verstanden, in denen die Menschen einen Großteil ihrer Lebenszeit verbringen. Dieser Setting-Ansatz ist geeignet, um den einzelnen betroffenen Menschen in dem Lebensbereich, in dem er einen wesentlichen Teil seines Tages verbringt, zu einem gesundheitsförderlichen Verhalten zu motivieren und zugleich gesundheitsgefährdende Lebensbedingungen zu begrenzen. In Bezug auf Beeinträchtigungen der Teilhabe ist unter Prävention auch die möglichst frühzeitige Anpassung von Kontextfaktoren zur Erhaltung der Teilhabe, insbesondere des Arbeitsplatzes oder des häuslichen Umfeldes zu sehen (z. B. Erfassung und Stärkung von Hilfepotenzialen, stufenweise Wiedereingliederung, Umgestaltung der Arbeitsbedingungen oder der Wohnung).

Im Interesse einer wirksamen und zielgerichteten Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und Prävention haben insbesondere die Träger der Kranken-, Unfall-, Renten- sowie Pflegeversicherung eine nationale Präventionsstrategie entwickelt. Hierzu wurden bundeseinheitliche trägerübergreifende Rahmenempfehlungen (Bundesrahmenempfehlungen der nationalen Präventionskonferenz nach § 20d Abs. 3 SGB V; Fundstelle: Rz. 76) verabschiedet, deren wesentlicher Bezugspunkt die Lebenswelten sind. Einzelheiten vgl. Komm. zu § 20d SGB V.

In der Praxis haben die Rehabilitationsträger durchaus Projekte entwickelt, um wirksam Prävention zu betreiben. Einige dieser Projekte werden nachstehend beschrieben:

 

Rz. 19

Zu erwähnen ist hier die "WEB-Reha." Hier zeigen Werks- und Betriebsärzte dem Rentenversicherungsträger über das Internet (WEB) an, wenn aus deren Sicht eine Rehabilitations-Leistung angezeigt ist, um den abzusehenden Eintritt der Erwerbsminderung abzuwenden.

Bei dem Projekt der WEB-Reha sollen sektorenübergreifend Betriebsärzte, Rehabilita...

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