Während in der Sozialversicherung die Beiträge aus dem rechtlich zustehenden laufenden Arbeitsentgelt berechnet werden, gilt in der Lohnsteuer das sog. Zuflussprinzip. Maßgeblich für die Berechnung der Lohnsteuer ist nur derjenige Teil des Arbeitslohns, der dem Arbeitnehmer im Zeitraum tatsächlich ausgezahlt wird (zufließt).

Kommt es im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis zu einem arbeitsrechtlich wirksamen Gehaltsverzicht, so ist die Lohnsteuer aus dem infolge des Gehaltsverzichts zufließenden (neuen) Arbeitslohn zu berechnen. Weitere Besonderheiten sind aus lohnsteuerrechtlicher Sicht nicht zu beachten.

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