Hierbei sind, wie für alle anderen Arbeitsbereiche, die Qualitätsgrundsätze für Instrumente und Verfahren zur Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen zu beachten. Werden diese Grundsätze von den verantwortlichen Personen in den Unternehmen berücksichtigt, können auch neue Arbeitsformen in der Folge gesundheitsorientiert umgesetzt werden.

Qualitätsgrundsätze der GDA-Leitlinie:

  1. Es ist beschrieben, für welche Einsatzbereiche das Instrument/Verfahren geeignet ist, z. B. für spezifische Branchen, Berufs- oder Tätigkeitsarten, Betriebsgrößenklassen.
  2. Anwendungsvoraussetzungen sind beschrieben, z. B. erforderliche Qualifikationen/Erfahrungen aufseiten der Anwender.
  3. Die methodische Qualität des Instrumentes/Verfahrens ist geprüft und ausgewiesen. Es muss dargelegt werden, dass das Instrument/Verfahren für die Zwecke der Gefährdungsbeurteilung geeignet ist, z. B. durch betriebliche Referenzen, wissenschaftliche Gütebeurteilung.
  4. Das Instrument/Verfahren ermittelt und beurteilt Gefährdungen durch psychische Belastung bei der Arbeit. Die Gefährdungsermittlung und -beurteilung erfolgt auf Grundlage von Beschreibungen der Arbeitsaufgabe, der Arbeitsorganisation, der sozialen Beziehungen bei der Arbeit, der Arbeitszeitgestaltung, der Arbeitsumgebung und der Verwendung von Arbeitsmitteln.
  5. Das Instrument/Verfahren berücksichtigt die relevanten Gefährdungen durch psychische Belastung. Soweit nicht durch ein einzelnes Instrument/Verfahren möglich, sollten ggf. weitere Instrumente/Verfahren eingesetzt werden, um alle für die jeweilige Tätigkeit relevanten Gefährdungen durch psychische Belastung zu ermitteln und zu beurteilen.
  6. Das Instrument/Verfahren beinhaltet Methoden bzw. Hilfestellungen zur Beurteilung, ob (weitergehende) Maßnahmen zur Minderung der Gefährdung durch psychische Belastung bei der Arbeit erforderlich sind oder nicht. Methoden/Anleitung zu einer sachlich begründeten bzw. nachvollziehbaren Beurteilung, z. B. durch Verweis auf Vorschriften und Regeln, einschlägige Ergonomie-Normen oder wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse, die als Beurteilungsmaßstab herangezogen werden können.
  7. Das Instrument/Verfahren sieht die Einbeziehung der Beschäftigten und Führungskräfte in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung vor, z. B. mit Befragungen und Interviews zur Arbeitsbelastung und im Hinblick auf die Ableitung und Umsetzung von Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung.

Verantwortliche in den Unternehmen sollten genau prüfen, welche dieser Grundsätze nur mit Limitationen umzusetzen sind, und durch einen Methoden-Mix möglichst ausgleichen.[1]

Mittlerweile wurden bestehende Verfahren und Instrumente teilweise um Module zum Thema Homeoffice ergänzt und bieten damit Zugang zu standardisierten Kriterien. Dies ist allerdings nicht bei allen Instrumenten umgesetzt. Damit bestehen Limitationen bei der Auswahl geeigneter Verfahren und Instrumente, da sie nicht alle relevanten Aspekte mobiler Arbeit, Workation und Homeoffice erfassen.

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