Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beschreibt mobiles Arbeiten folgendermaßen:

"Mobile Arbeit zeichnet sich dadurch aus, dass Arbeitnehmer ihre Arbeit von einem Ort außerhalb der eigentlichen Betriebsstätte erbringen. Mobile Arbeit kann entweder an einem Ort, der vom Arbeitnehmer selbst gewählt wird oder an einem fest mit dem Arbeitgeber vereinbarten Ort (z. B. Homeoffice) erbracht werden. Mobile Arbeit setzt nicht zwingend die Verwendung von Informationstechnologie voraus."[1]

Seit der Einführung des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes zum 18.6.2021 steht dem Betriebsrat, sofern vorhanden, bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG zu.

Hier zeigt sich in der Praxis eine Entgrenzung zu Telearbeitsplätzen, welche in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter § 2 ArbStättV "Begriffsbestimmungen" dargestellt werden:

Zitat

Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.

Mobile Arbeit, welche das gelegentliche Arbeiten mit dem Laptop außerhalb der Betriebsstätte oder das Arbeiten von unterwegs aus dem Zug oder vom Flughafen beschreibt, fällt nicht unter den Begriff der Telearbeit und unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung.[2]

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