BMF, 11.3.2010, IV C 6 - S 2137/0

Bezug: Schreiben der Bundessteuerberaterkammer vom 25.2.2009

Vielen Dank für das Schreiben zur Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zur Anpassung der betrieblichen EDV-Systeme an die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU).

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die von Ihnen dargelegten Argumente für die Rückstellungsbildung geprüft und entschieden, dass in Wirtschaftsjahren, die nach dem 24.12.2008 enden, für die Verpflichtung zur Anpassung der betrieblichen EDV-Systeme an die GDPdU dem Grunde nach Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten anzusetzen sind.

Nach dem BFH-Urteil vom 19.8.2002 (BStBl 2003 II S. 131) sind für die öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Die GDPdU konkretisieren die Aufbewahrungspflichten für elektronische Dokumente. Der Ansatz der Rückstellung setzt allerdings voraus, dass an die Verletzung der Verpflichtung Sanktionen geknüpft sind (vgl. R 5.7 Absatz 4 Satz 1 EStR 2008). Die Sanktionsbewehrung wird aber erst durch die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 mit Wirkung ab dem 25.12.2008 eingeführte Möglichkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes von bis zu 250.000 Euro gemäß § 146 Absatz 2b AO hinreichend konkretisiert. Dementsprechend sind erstmals in nach dem 24.12.2008 endenden Wirtschaftsjahren dem Grunde nach Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. In den vorangegangenen Wirtschaftsjahren scheidet eine Rückstellungsbildung für die Verpflichtungen aus den GDPdU dagegen aus.

Bei der Bewertung der Rückstellungen ist zu beachten, dass künftige Aufwendungen, die zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut führen, nicht berücksichtigt werden können (vgl. § 5 Absatz 4b Satz 1 EStG und R 5.7 Absatz 2 Nummer 4 EStR 2008). Im Ergebnis dürften sich in vielen Fällen nur geringfügige Rückstellungen ergeben.

 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 4b Satz 1

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