Schließlich liegt in der tatsächlichen Nutzung der (eigenen oder selbst angemieteten) Dienstwagengarage durch den Arbeitnehmer auch keine Rücküberlassung vor, die zu einem zusätzlichen Sachlohn führen würde. Insoweit gilt nichts anderes, wie wenn der Arbeitgeber selbst eine eigene oder angemietete Garage dem Arbeitnehmer überlässt. Die Kosten hierfür zählen zu den Gesamtkraftfahrzeugkosten des Dienstwagens.

  • Bei der Fahrtenbuchmethode erhöht das Garagengeld den individuellen Kilometersatz, welcher der Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Privatnutzung des Dienstwagens zugrunde zu legen ist.
  • Bei der 1-%-Methode sind dagegen die tatsächlichen Fahrzeugaufwendungen für den Umfang der Dienstwagenbesteuerung ohne Bedeutung. Der pauschale Nutzungswert von 1 % für die Privatnutzung sowie von 0,03 % für die Fahrten zum Betrieb erfasst auch die dem Arbeitgeber für eine Garage entstehenden Aufwendungen. Für die Übernahme zusätzlicher Fahrzeugkosten ist kein weiterer geldwerter Vorteil anzusetzen.

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