Als Ausgleich für die Übernahme zusätzlicher Verantwortung können Arbeitnehmer für das Ausführen einer Sonderfunktion innerhalb des betrieblichen Organisationsprozesses eine Zulage erhalten. Da die Funktionszulage für die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer gezahlt wird, zählt sie zum steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Die Funktionszulage wird typischerweise regelmäßig bezahlt und stellt damit laufenden Arbeitslohn bzw. regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung dar.
Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Funktionszulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung ergibt sich aus § 14 Abs. 1 SGB IV.
Entgelt | LSt | SV |
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Funktionszulage | pflichtig | pflichtig |
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