Gegenüber den folgenden Personengruppen besteht eine gesteigerte Fürsorgepflicht:

  • Arbeitnehmerinnen während der Schwangerschaft
  • Behinderten und schwerbehinderten Arbeitnehmern
  • Minderjährigen und Jugendlichen
 
Hinweis

Fürsorgepflicht bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers

Grundsätzlich darf ein krankgeschriebener Arbeitnehmer zwar arbeiten, denn eine AU-Bescheinigung stellt nicht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot dar. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer aber von der Arbeit abhalten, wenn er weiß, dass "die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers objektiv feststeht".[1] Möglich wäre es jedoch, dem krankgeschriebenen, aber zur Arbeit erschienenen Arbeitnehmer eine Arbeit zuzuweisen, die dieser objektiv trotz seiner Krankheit bewältigen kann, für die er ausreichend qualifiziert ist und die er auch gefahrlos tun kann. Leidet ein Arbeitnehmer an einer ansteckenden Krankheit, so gebietet die Fürsorgepflicht selbstverständlich, dass er den gesamten krankgeschriebenen Zeitraum nicht arbeitet. Bestehen beim Arbeitgeber Zweifel über die Einsatzfähigkeit, sollte er vom Arbeitnehmer verlangen, eine ärztliche Bescheinigung über seine konkrete Einsatzfähigkeit beizubringen.

[1] LAG Hamm, Urteil v. 10.11.1988, 17 Sa 605/88.

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