Für das Eigentum des Arbeitnehmers, das er berechtigterweise in den Betrieb bringt, kann der Arbeitgeber zur Fürsorge verpflichtet sein. Den Arbeitgeber trifft eine Obhuts- und Verwahrungspflicht für eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers, wenn dieser nicht selbst Vorsorge treffen kann. Für die persönlich unentbehrlichen Sachen (Straßenkleidung, Geld und Uhr) des Arbeitnehmers als auch für sog. unmittelbar arbeitsdienlichen Sachen (Arbeitskleidung, Werkzeug, Fachbücher) hat der Arbeitgeber geeignete Verwahrungsmöglichkeiten zu schaffen. Er hat also ggf. einen Schrank, eine gesicherte Kleiderablage, Spind usw. zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Pflichten bestehen auch bei Aufnahme des Arbeitnehmers in ein Wohnheim. Die Verpflichtung kann sich aber nicht auf Sachen beziehen, die mit dem Arbeitsverhältnis in keinerlei Zusammenhang stehen (z. B. wertvoller Schmuck, Fotoapparate). Auch vom Arbeitnehmer ist ein gewisses Maß an Eigenvorsorge zu erwarten.[1]

Ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge zu schaffen oder für eine Bewachung zu sorgen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Hat der Arbeitgeber, auch ohne Verpflichtung, einen Parkplatz für die Arbeitnehmer geschaffen, so hat er den Parkplatz auch verkehrssicher zu gestalten.[2] In diesem Fall haftet der Arbeitgeber für Beschädigungen des geparkten Pkw des Arbeitnehmers durch ein Firmenfahrzeug des Arbeitgebers selbst dann, wenn der Arbeitnehmer eine im Betrieb allgemein verwendete Erklärung unterzeichnet hatte (sog. vertragliche Einheitsregelung), in der die Haftung der Arbeitgeberin für Schäden ausgeschlossen wurde, die durch Firmenfahrzeuge entstehen.[3]

[2] BAG, Urteil v. 10.11.1960, 2 AZR 226/59.

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