Der tatsächlich gelebte Arbeitsschutzstandard in einem Betrieb oder einer Abteilung steht und fällt mit dem Verhalten des Vorgesetzten. Dabei kommt es nicht nur darauf an, wie der Vorgesetzte seine Aufgaben und Pflichten organisatorisch und mit Worten wahrnimmt. Viel wichtiger ist, wie er die Sicherheitsinteressen im betrieblichen Alltag umsetzt oder eben auch nicht. Daher ist es wesentlich, dass Arbeitsschutzbelange bei der Beurteilung von Führungsverhalten mit berücksichtigt werden. Ohne umfassende Akzeptanz auf allen verantwortlichen Hierarchieebenen ist kein akzeptabler Arbeitsschutzstandard erreichbar.

Die Funktion des Sicherheitsbeauftragten, der von der Definition her "einer unter Gleichen" sein soll, verträgt sich grundsätzlich nicht mit der Vorgesetztenrolle. Der Sicherheitsbeauftragte soll Kollegen ein Ratgeber und eine Vertrauensperson sein, die sich Arbeitsschutzbelangen besonders annimmt und die Führungskraft durch Hinweise unterstützt, aber eben kein Aufpasser oder verlängerter Arm der Führungskraft. Deswegen verfügt er ausdrücklich nicht über die Weisungsbefugnis, die die Führungskraft auszuüben hat.

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