Zusammenfassung

 
Begriff

Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Seine Arbeit ist ehrenamtlich, freiwillig und ohne Weisungsbefugnis. Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten müssen Sicherheitsbeauftragte bestellen. Bei besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, dass Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nicht erreicht wird. Die erforderliche Anzahl an Sicherheitsbeauftragten legt der Unternehmer fest.

Die Sicherheitsfachkraft bzw. Fachkraft für Arbeitssicherheit hat dagegen weitreichendere Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz und arbeitet haupt- oder nebenamtlich oder wird als externe Fachkraft für Arbeitssicherheit vertraglich verpflichtet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Es gelten i. W. folgende Regelungen:

1 Aufgaben und Tätigkeiten

Der Unternehmer trägt die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz. Da er die Aufgaben, die sich daraus ergeben, i. Allg. nicht alleine bewältigen kann, wird er u. a. vom Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützt, in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten auch von Sicherheitsbeauftragten.

Der Sicherheitsbeauftragte unterstützt den Unternehmer bei der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, v. a.

Sicherheitsbeauftragte sollen Unternehmer bzw. Führungskräfte v. a. bei folgenden Aufgaben unterstützen:

  • Organisation der Ersten Hilfe,
  • vorausschauende Planungen für besondere Gefahren und Notfallmaßnahmen,
  • regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten,
  • Bereitstellung der Persönlichen Schutzausrüstungen.

Darüber hinaus sollten Sicherheitsbeauftragte z. B. auch beim Einsatz von Leiharbeitern besonders aufmerksam sein, übermüdete Kollegen auf das Thema "sichere Wege von und zur Arbeit" ansprechen und Kollegen bei gesundheitlichen Problemen auf den Betriebsarzt oder betriebliche Regelungen hinweisen.

Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe erfüllen können, müssen sie Zugriff auf die Gefährdungsbeurteilung haben und bei deren Erstellung eingebunden werden. Ergeben sich aktuelle Hinweise, veranlassen sie eine Aktualisierung oder Ergänzung und werden über Änderungen informiert.

I. d. R. sind Sicherheitsbeauftragte innerhalb ihres eigenen Arbeitsbereichs zuständig, so ist gewährleistet, dass sie ihre Aufgaben erfüllen können. Bestimmte Einsatzzeiten sind nicht vorgeschrieben.

 
Wichtig

Zuständigkeitsbereich begrenzen

Bei zu großen Zuständigkeitsbereichen werden Gefahren evtl. zu spät erkannt oder anstehende Aufgaben erfordern zu viel Zeit und können deshalb nicht zuverlässig erledigt werden. Im Allgemeinen sollte der Bereich nicht größer sein als der des unmittelbaren Vorgesetzten.

Tätigkeiten des Sicherheitsbeauftragten sind je nach Anlass z. B.:

 
Anlass Tätigkeiten
Unfall oder Beinaheunfall im Zuständigkeitsbereich
  • Evtl. Mitwirkung bei der Ersten Hilfe
  • Information an die Verletzten zur Inanspruchnahme Erster-Hilfe-Leistungen und/oder Hinweise zum Aufsuchen des Durchgangsarztes
  • Mitwirken bei der innerbetrieblichen Unfalluntersuchung zur Feststellung der Unfallursachen
  • Mitwirken bei der Erarbeitung der Vorschläge für technische oder organisatorische Maßnahmen, die erforderlich sind, um ähnliche Unfälle in Zukunft zu verhindern
  • Bei meldepflichtigen Unfällen: Kenntnisnahme des entsprechenden Vordrucks des innerbetrieblichen Unfallmeldesystems und evtl. betriebliche Sonderregelungen zur Meldepflicht
Gesamtes Unfallgeschehen im Zuständigkeitsbereich

Beobachtung des Unfallgeschehens im Zuständigkeitsbereich:

  • Kenntnisnahme durch persönliche Beobachtung
  • Informationen der Beschäftigten/Vorgesetzten
  • Information durch Unfallanzeigen oder innerbetriebliche Meldevordrucke
  • Einsichtnahme in das Verbandbuch/die Kartei über Erste-Hilfe-Leistungen
  • Aufgrund dieser Informationen Hinweise/Vorschläge für Vorgesetzte erstellen und Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter motivieren, sich sicherheitsbewusst zu verhalten und zu handeln
Hinweise von Mitarbeitern auf Mängel an Maschinen oder auf arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren
  • Überprüfen, ob Angaben sachlich richtig sind (Inaugenscheinnahme).
  • Falls nicht sofort abstellbar, am besten schriftliche Meldung an den Vorgesetzten/die Betriebsleitung (s. Muster gem. Abb. 20 in Abschn. 5.4.2 DGUV-I 211-042)
  • Mängel bis zu ihrer Beseitigung verfolgen
Persönliche Feststellung von Mängeln, Verhaltensfehlern oder arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren
  • Einwirkung auf umgehende Abstellung der Mängel, soweit dies im Zuständigkeitsbereich der Beteiligten liegt; Gespräche mit dem Ziel, sicherheits-...

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