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Betriebsarzt

Dipl.-Biol. Bettina Huck, Dr. med. Michael Hans Mayer
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Zusammenfassung

 
Begriff

Betriebsärzte sind Personen mit arbeitsmedizinischer Fachkunde, denen vom Arbeitgeber die im Arbeitssicherheitsgesetz beschriebenen Aufgaben übertragen wurden. Ihre Tätigkeit widmet sich der Schnittstelle zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie dem Menschen, seiner Gesundheit und seinen Krankheiten andererseits. Betriebsärzte übernehmen die ärztliche Beratung des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, der betrieblichen Gesundheitsförderung, der Prävention und Rehabilitation. Ihre Tätigkeit dient der Vorbeugung, Erkennung und Therapie arbeitsbedingter Gesundheitsschäden, dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit, dem betrieblichen Eingliederungsmanagement und der allgemeinen Prävention im betrieblichen Umfeld. Sie wirken auch bei Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben mit.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
  • Sozialgesetzbuch, insbesondere SGB V, VI, VII und IX
  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
  • Arbeitsmedizinische Regeln (AMR)
  • DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention"
  • DGUV-V 2 und DGUV-R 100-002 "Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit"
  • "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen"

1 Aufgaben und Pflichten

Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber zu beraten, insbesondere bei der

  • Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung),
  • Planung, Ausführung und Unterhaltung von Anlagen, Einrichtungen usw.,
  • Beschaffung und dem Einsatz von Arbeitsmitteln, -verfahren und -stoffen,
  • Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsorganisation und Arbeitsumgebung,
  • arbeitsmedizinischen Vorsorge,
  • Ersten Hilfe und sonstigen Notfallmaßnahmen.

Sie haben

  • die Arbeitnehmer zu untersuchen und zu beraten sowi...

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