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Arbeitsmittel

Dipl.-Ing. Andreas Terboven
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Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitsmittel sind gemäß Betriebssicherheitsverordnung Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen. Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Der Begriff des Arbeitsmittels ist somit sehr weit gefasst; er reicht im Prinzip vom Stift über Handwerkzeuge und Arbeitsmaschinen bis zu Aufzugsanlagen. Aber auch Regale und Leitern fallen unter den Begriff Arbeitsmittel. Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Er muss zudem geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und dafür sorgen, dass eine regelmäßige Prüfung der Arbeitsmittel durchgeführt wird. Die Beschäftigten müssen Arbeitsmittel bestimmungsgemäß verwenden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Aufgrund des umfassenden Begriffs sind zahlreiche Vorschriften auf EU-Ebene, im Bundesrecht und im berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk bedeutsam. Beispielhaft zu nennen sind im Hinblick auf das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln die EU-Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG und das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Grundlegend für den Betrieb von Arbeitsmitteln ist v. a. die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Zahlreiche Hinweise für den Betrieb einzelner Arbeitsmittel enthält z. B. die DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln".

1 Inverkehrbringen und Verwenden von Arbeitsmitteln

An den Inverkehrbringer (Hersteller, Importeur, Händler) und den Arbeitgeber werden von gesetzlicher Seite sicherheitstechnische Anforderungen und Voraussetzungen in Bezug auf das Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen der Arbeitsmittel gestellt.

Sofern es sich um Maschinen handelt, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter ...

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