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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Dipl.-Biol. Bettina Huck
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Umgang mit Gefahrstoffen und gefährdende Tätigkeiten bewirken teilweise erst nach mehrjähriger Einwirkung sehr schwerwiegende Schädigungen der Gesundheit. Manchmal sind die Schädigungen nicht heilbar und führen im schlimmsten Fall zum Tod. Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist, arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten durch regelmäßige Untersuchungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil des betrieblichen Gesundheitsschutzes. Die Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge stellen den Gesundheitszustand fest und können dazu führen, dass Beschäftigte bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausüben dürfen.

Sog. Eignungs- bzw. Tauglichkeitsuntersuchungen, wie sie z. B. vor der Einstellung von Beamten oder zur Feststellung der Tauglichkeit für bestimmte Tätigkeiten durchgeführt werden, sind dagegen nicht Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlegend ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV); sie legt u. a. die Vorsorgeanlässe fest. Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) konkretisieren die Verordnung.

Ergänzende Hinweise für die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl des zu untersuchenden Personenkreises enthalten die "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen". Die Inhalte der abgelösten DGUV Informationen 240-011 bis 240-460 wurden integriert.

Der erste Teil der "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" umfasst alle Einzelempfehlungen und liefert konkrete Informationen für die Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorge, z. B. zu Ablauf, Untersuchungsart, Prüfmerkmalen, Verfahren, mit Hinweisen zur Beurteilung der Ergebnisse. Der zweite Teil zielt auf Eignungsbeurteilungen ab.

Die DGUV Empfehlungen basieren auf dem allgemein anerkannten Stand der Arbeitsmedizin, geben Hinweise i. S. v. "Best Practices" und sind nicht rechtsverbindlich.

1 Wann ist arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig?

Für bestimmte Gefahrstoffe bzw. gefährdende Tätigkeiten ist in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) arbeitsmedizinische Vorsorge vorgeschrieben, d. h. Pflichtvorsorge bzw. Angebotsvorsorge. Darüber hinaus ist grundsätzlich auch eine Vorsorge auf Wunsch des Beschäftigten zu ermöglichen (Wunschvorsorge). Die Durchführung der Vorsorge ist meist an die Überschreitung eines Grenzwerts gekoppelt.

Die DGUV Empfehlungen enthalten Handlungsanleitungen für die arbeitsmedizinische Vorsorge und liefern dem Unternehmer ergänzende Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung sowie zur Auswahl der Beschäftigten, für die arbeitsmedizinische Vorsorge organisiert werden muss. Sie enthalten z. T. auch Grenzwerte aus den entsprechenden Technischen Regeln.

 
Wichtig

Bestimmte Untersuchungen in Betriebsvereinbarung festlegen

Für Tätigkeiten, für die in der ArbMedVV bisher keine Pflicht- oder Angebotsvorsorge festgelegt ist (z. B. für die DGUV Empfehlung "Fahr, Steuer- und Überwachungstätigkeiten") empfiehlt es sich, Vorsorge in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. Die Bezeichnung z. B. G 25 für "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" wird offiziell nicht mehr verwendet.

2 Wer führt arbeitsmedizinische Vorsorge durch und welches Ziel hat sie?

Arbeitsmedizinische Vorsorge führen grundsätzlich Betriebsärzte durch. Nach § 7 ArbMedVV muss der Arzt die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" führen. Hat der bestellte Betriebsarzt für bestimmte Untersuchungen nicht die erforderlichen Fachkenntnisse oder die speziellen Anerkennungen oder Ausrüstungen, muss ein Arzt hinzugezogen werden, der die Anforderungen erfüllt.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese einschließlich Arbeitsanamnese sowie körperliche oder klinische Untersuchungen, soweit der Beschäftigte diese Untersuchungen nicht ablehnt. (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbMedVV). Der Arbeitgeber muss

  • Pflichtvorsorge veranlassen (§ 4 ArbMedVV),
  • Angebotsvorsorge anbieten (§ 5 ArbMedVV),
  • Wunschvorsorge (§ 5 a ArbMedVV) nach § 11 ArbSchG ermöglichen.

Der Gesetzgeber legt den Zeitpunkt für arbeitsmedizinische Vorsorge fest (s. §§ 4–5 und Anhang ArbMedVV):

  • Pflicht- und Angebotsvorsorge: vor Aufnahme einer gefährdenden Tätigkeit und danach in regelmäßigen Abständen
  • Angebotsvorsorge: am Ende einer Tätigkeit, z. B. in den Tropen, Subtropen und sonstigen Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen
  • Nachgehende Vorsorge: nach Beendigung einer Tätigkeit, wenn nach einer längeren Latenzzeit Gesundheitsschäden auftreten können, z. B. bei Tätigkeiten

    • mit Exposition gegenüber einem krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoff oder Gemisch der Kategorie 1A oder 1B oder bei krebserzeugenden Tätigkeiten oder Verfahren der Kategorie 1A oder 1B,
    • mit Exposition gegenüber Blei oder anorganischen Bleiverbindungen,
    • mit Hochtemperaturwollen, soweit dabei als krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestufte Faserstäube freigesetzt werden können (Anhang Teil 1 Abs. 3 ArbMedVV).
 
Achtung

Abweichungen beachten

AMR 11.1 legt u. a. fest...

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