Rz. 220

Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG und der (allg.) in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug ab Vz 2014 jedoch entgegen (Rz. 208).[1] Unter die sonstigen Kosten fallen zudem Telefonkosten.[2] Allerdings schränkt die Rspr. den Umfang der Telefongespräche ein. Danach soll das Telefongespräch die wöchentliche Familienheimfahrt ersetzen und maximal 15 Minuten dauern. Es sind also nur die Kosten eines Telefongesprächs pro Woche von maximal 15 Minuten Dauer als Werbungskosten absetzbar, wenn in dieser Woche die Familienheimfahrt unterbleibt, sowie die anteilige Grundgebühr.[3] Diese Auffassung ist sehr eng. Einerseits ist Voraussetzung der doppelten Haushaltsführung, dass der Stpfl. am Leben in der Familienwohnung persönlich teilnimmt, andererseits wird diese persönliche Beteiligung auf ein wöchentliches Telefongespräch von 15 Minuten Dauer reduziert. Dass dies mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie in Art. 6 GG in Übereinstimmung ist, wird vom BFH behauptet, aber nicht begründet.

M. E. sind daher auch höhere Telefonkosten als Werbungskosten absetzbar.[4]

Neben einer wöchentlichen Familienheimfahrt sind Telefonkosten nicht abzugsfähig.[5]

Bei dem von der Rspr. anerkannten wöchentlichen Telefongespräch handelt es sich nicht um eine Pauschal-, sondern Höchstbetragsregelung. Die Kosten sind also einzeln nachzuweisen.[6]

Kosten der Anschaffung und des Betriebs eines zweiten Fernsehgeräts in der Wohnung am Arbeitsort sind privat veranlasst.[7]

[1] BMF v. 24.10.2014, IV C 5 – S 2353/14/10002, BStBl I 2014, 1412, Rz. 104; die anderslautende Entscheidung des BFH v. 13.11.2012, VI R 50/11, BFH/NV 2013, 627, ist insoweit überholt; ab Vz 2020: BMF v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011:006, BStBl I 2020, 1228, in allen noch offenen Fällen anzuwenden: In den jeweiligen Beispielen wurden die ab 1.1.2020 geltenden gesetzlichen Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Sachbezugswerte berücksichtigt.
[2] FG Nürnberg v. 4.12.1985, IV 211/82, EFG 1986, 340.
[3] BFH v. 18.3.1988, VI R 90/84, BStBl II 1988, 988; BFH v. 18.3.1988, VI R 122/82, BFH/NV 1989, 92; BFH v. 8.11.1996, VI R 48/96, BFH/NV 1997, 472 sogar für den Fall, dass in der Familienwohnung erziehungsbedürftige Kinder vorhanden sind.
[6] FG Bremen v. 29.11.1990, I 213/89 K, EFG 1991, 528.

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