Rz. 213

Für die erste Fahrt zum Beschäftigungsort und die letzte Fahrt vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands können die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.[1] Für die Ermittlung der Fahrtkosten ist § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4a S. 1 und 2 EStG anzuwenden. Zusätzlich können etwaige Nebenkosten berücksichtigt werden.[2]

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 a. F. EStG waren zunächst befristet bis Vz 2006 als Werbungskosten die Kosten für eine Familienheimfahrt pro Woche anzuerkennen. Grund für diese Beschränkung war, dass durch Gesetz v. 19.7.2006[3] die Regelung zunächst mit Wirkung ab Vz 2007 gestrichen wurde. Kosten für Familienheimfahrten waren ab diesem Zeitpunkt keine Werbungskosten mehr; der Gesetzgeber hat diese Kosten wegen ihrer Verbindung zur Privatsphäre allg. als Privatkosten eingeordnet. Durch Gesetz v. 20.4.2009[4] wurde die Gesetzeslage 2006 punktgenau und unbefristet wiederhergestellt. Im Ergebnis gelten hiermit die zwischenzeitlich eingetretenen Einschränkungen nicht mehr (Rz. 112a).

 

Rz. 213a

Eine Familienheimfahrt liegt vor, wenn der wesentliche Anlass der Heimfahrt der Besuch der Familie war. Eine Familienheimfahrt und keine Dienstreise, ist gegeben, wenn am Familienwohnort berufliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die auch am Arbeitsort hätten ausgeübt werden können.[5]

Die Beschränkung auf eine Fahrt pro Woche (d. h. Kalenderwoche) gilt auch, wenn triftige Gründe für häufigere Fahrten bestehen.[6]

Als Kosten der Familienheimfahrt ist die Entfernungspauschale anzusetzen (Einzelheiten vgl. Rz. 136ff.). Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf den Höchstbetrag von 4.500 EUR nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG gilt nicht.[7] Diese Pauschale ist unabhängig von dem gewählten Verkehrsmittel. Sie gilt nicht für Flugstrecken und unentgeltliche Sammelbeförderung; hier sind die tatsächlichen Kosten anzusetzen. Arbeitgeberleistungen, die nach § 3 Nr. 13 oder Nr. 16 EStG steuerfrei sind, werden nach § 3c Abs. 1 EStG auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Für die Berechnung der Entfernung für die Familienheimfahrten gelten die Regeln für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entsprechend (Rz. 141).[8]

 

Rz. 214

Aufwendungen für eine Familienheimfahrt pro Woche können nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 8 EStG nicht als Werbungskosten angesetzt werden, wenn der Stpfl. hierfür ein Kfz benutzt, das ihm im Rahmen einer Einkunftsart überlassen worden ist.[9] Diese Regelung ist im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 S. 5 EStG zu sehen. Nach dieser Vorschrift ist ein Nutzungswert für das überlassene Kfz nicht anzusetzen, soweit die Aufwendungen für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung dem Grunde nach Werbungskosten sind.[10] Dann können auch, da keine Einkünfte angesetzt werden, insoweit keine Werbungskosten angesetzt werden. Diese Regelung dient der Steuervereinfachung, da hierdurch der Ansatz eines geldwerten Vorteils einerseits und der Abzug entsprechender Werbungskosten auf der anderen Seite vermieden wird.

 

Rz. 215

Wird auf der Familienheimfahrt ein beruflich veranlasster Umweg gemacht, behält die Fahrt trotzdem den Charakter als Familienheimfahrt; allerdings können für die Umwegstrecke die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten angesetzt werden.[11] Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Rz. 134).

 

Rz. 216

Werden in einer Woche mehrere Familienheimfahrten über unterschiedliche Entfernung unternommen, so ist die Fahrt mit der größten Entfernung als Werbungskosten zu berücksichtigen.[12] Die Verwaltung gewährt in diesen Fällen dem Stpfl. ein Wahlrecht, das er jährlich ausüben kann. Entweder kann er die Anwendung der Regeln über doppelte Haushaltsführung wählen (Familienheimfahrten, Kosten der Unterkunft), oder er kann hierauf verzichten, die Familienheimfahrten aber als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ansetzen.[13]

Für Behinderte gelten bei Familienheimfahrten ebenfalls die bei § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG geltenden Sonderbestimmungen (§ 9 Abs. 2 EStG; Rz. 149).

Ist die Arbeitsstätte/Tätigkeitsstätte ein Schiff, liegt keine Familienheimfahrt für die Entfernung zwischen jeweiligem Schiffsanleger und Ort des eigenen Hausstands vor.[14] Es liegt hier insgesamt eine Fahrtätigkeit vor.

 

Rz. 217

Begrifflich keine Familienheimfahrt ist es, wenn nicht der Stpfl. an den Ort des eigenen Hausstands reist, sondern sein Ehepartner bzw. minderjährige Kinder ihn am Beschäftigungsort besuchen.[15] Die Kosten solcher Besuchsreisen können durch den Beruf des Stpfl. veranlasst und damit Werbungskosten sein, wenn der Stpfl. aus beruflichen Gründen an der wöchentlichen Familienheimfahrt gehindert war, z. B. durch Unabkömmlichkeit oder Weisung des Arbeitgebers.[16] Nach Auffassung des BFH[17] sollen bei Besuchsreisen der Familienangehörigen nur die Reisekosten, nicht Mehraufwendungen für Verpflegung und für Unterbringung am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden. Bei der doppelten Haushaltsführung seien die Kosten der Familie gerade...

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