Rz. 252o

Die Berücksichtigung der Pauschalen für die Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die ersten 3 Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte beschränkt (§ 9 Abs. 4a S. 6 EStG). Die 3-Monats-Frist ist insoweit weiterhin ein sachgerechtes Kriterium, um den beruflich veranlassten Mehraufwand für die Verpflegung von den allg. anfallenden Verpflegungskosten abzugrenzen. Die Finanzverwaltung hat zur Bestimmung derselben Tätigkeitsstätte Kriterien aufgestellt. Werden im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit mehrere ortsfeste betriebliche Einrichtungen innerhalb eines großräumigen Werks- oder Betriebsgeländes aufgesucht, handelt es sich um die Tätigkeit an einer Tätigkeitsstätte. Handelt es sich um einzelne ortsfeste betriebliche Einrichtungen verschiedener Auftraggeber oder Kunden, liegen mehrere Tätigkeitsstätten vor. Dies gilt auch dann, wenn sich die Tätigkeitsstätten in unmittelbarer räumlicher Nähe zueinander befinden.[1]

Von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte kann ausgegangen werden, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers an dieser Tätigkeitsstätte mindestens an 3 Tagen in der Woche stattfindet. Hieraus folgt, dass in allen anderen Fällen die 3-Monats-Frist nicht beginnt, z. B. die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als 2 Tagen in der Woche aufgesucht wird. Die Prüfung der 3-Monats-Frist erfolgt stets im Nachhinein mit Blick auf die zurückliegende Zeit (ex-post-Betrachtung).[2] Die 3-Monats-Frist findet keine Anwendung für beruflichen Tätigkeiten auf mobilen, nicht ortsfesten betrieblichen Einrichtungen wie z. B. Fahrzeugen, Flugzeugen, Schiffen. Entsprechendes gilt für eine Tätigkeit in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet. Um die Berechnung der 3-Monats-Frist zu vereinfachen, gilt eine rein zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung eingeführt.

 

Rz. 252p

Nach § 9 Abs. 4a S. 7 EStG führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte für einen Zeitraum von 4 Wochen zu einem Neubeginn der 3-Monats-Frist. Dabei ist es unerheblich, aus welchem Grund (z. B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird.[3] Die Prüfung, ob eine entsprechende Unterbrechung vorliegt, erfolgt im Nachhinein (ex-post-Betrachtung). Wenn schon durch eine relative kurze Unterbrechung von 4 Wochen die 3-Monats-Frist neu beginnt, ist der Arbeitnehmer immer noch auf die Verpflegungssituation vor Ort eingestellt. Diese Durchbrechung der Typisierungsbefugnis durch den Gesetzgebers allein mit dem Argument der Verwaltungsvereinfachung zu begründen, ist aus meiner Sicht problematisch.

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