Rz. 220a

Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2012 wird die Abziehbarkeit der beruflich veranlassten Unterkunftskosten während einer Tätigkeit außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte (Auswärtstätigkeit), in § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a EStG ab Vz 2014 gesetzlich geregelt. Es können die tatsächlichen (notwendigen) Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Insoweit können unter dem Begriff der Notwendigkeit der Mehraufwendungen sowohl die Notwendigkeit der Kosten der Höhe nach als auch die Notwendigkeit der beruflichen Veranlassung gemeint sein. Die Finanzverwaltung bezieht die Notwendigkeit allein auf die berufliche Veranlassung.[1] Dieser Auffassung ist m. E. zu folgen. Denn der Gesetzgeber behandelt die Aufwendungen für Übernachtung im Rahmen einer längerfristigen Auswärtstätigkeit mit den Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung gleich, um eine Vielzahl von schwierigen Abgrenzungs- und Auslegungsfragen künftig zu vermeiden.[2] Als längerfristige auswärtige berufliche Tätigkeit wird dabei wie bei der ersten Tätigkeitsstätte ein Zeitraum von 48 Monaten festgelegt (§ 9 Abs. 4 S. 3 EStG). Damit sind beruflich veranlasste Unterkunftskosten bei einer längerfristigen Auswärtstätigkeit an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte für 48 Monate unbeschränkt als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist eine berufliche Veranlassung, d. h. dass der Arbeitnehmer auf Weisung des Arbeitgebers so gut wie ausschließlich beruflich tätig wird (zu gemischten Aufwendungen s. Rz. 20).

 

Rz. 220b

Übernachtungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5a S. 2 EStG sind die tatsächlichen Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung. Hierunter fallen als Hauptleistung z. B. Kosten für ein Hotelzimmer, ein möbliertes Zimmer oder eine Wohnung und als Nebenleistung z. B. Kurtaxe oder Tourismusförderabgabe. Nutzt der Arbeitnehmer nach § 9 Abs. S. 3 Nr. 5a S. 3 EStG die Unterkunft gemeinsam mit Personen , die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen und fallen insoweit höhere Übernachtungskosten an, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären. D.h. die Mehrkosten, die auf Begleitpersonen entfallen, sind nicht abziehbar. Maßstab sind in solchen Fällen, die Kosten für die Inanspruchnahme eines Einzelzimmers im gleichen Haus/Hotel.[3] In den ersten 48 Monaten wird bei Kosten bis zu 1.000 EUR monatlich davon ausgegangen, dass eine ausschließliche berufliche Veranlassung vorliegt. Nicht als Unterkunftskosten anerkannt werden die Kosten für die Wohnung an der der Stpfl. seinen Lebensmittelpunkt hat, weil er dann keinen beruflich veranlassten Mehraufwand hat.[4]

Eine andere Wohnung muss aber bestehen. Es ist nicht erforderlich, das der Stpfl. diese Wohnung aus eigenem Recht oder abgeleitetem Recht inne hat und sich am Unterhalt persönlich und finanziell beteiligt. Daher reicht ein Zimmer im Haus der Eltern hier aus (anders bei der doppelten Haushaltsführung).

 

Rz. 220c

Über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus werden die beruflich bedingten Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe der vergleichbaren Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten berücksichtigt, d. h. bis zu einer Höhe von 1.000 EUR monatlich (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG). Eine längerfristige Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Stpfl. an dieser mindestens 3 Tage in der Woche tätig wird.[5] Nur für diesen Fall läuft die 48-Monatsfrist. Der Gesetzgeber harmonisiert mit Blick auf eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit Fälle, in denen zusätzliche Unterkunftskosten entstehen (doppelte Haushaltsführung und längerfristige auswärtige Tätigkeit). Die Einschränkung gilt nur für Übernachtungskosten im Inland.

 

Rz. 220d

Die 48-Monatsfrist beginnt mit der Aufnahme der längerfristigen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Inland. Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an ein und derselben Tätigkeitsstätte von sechs Monaten führt zu einem Neubeginn der 48-Monatsfrist. Der Gesetzgeber führt diesen typisierenden Unterbrechungszeitraum ein, um Abgrenzungsprobleme von vornherein zu vermeiden.[6] Aus welchem Grund (z. B. Krankheit, Urlaub, Tätigkeit an einer anderen Tätigkeitsstätte) die Tätigkeit unterbrochen wird, ist dabei unerheblich. Die Prüfung des Unterbrechungszeitraums und des Ablaufs der 48-Monatsfrist erfolgt im Nachhinein (ex post) mit Blick auf die zurückliegende Zeit.[7]

 

Rz. 220e

Im Rahmen des Werbungskostenabzugs können lediglich die tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten und keine Pauschalen berücksichtigt werden.

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