Rz. 129

Einen allgemeinen Grundsatz, wonach die Abziehbarkeit einer Ausgabe beim Leistenden und die Erfassung des Betrags beim Empfänger nach Zeitpunkt, Höhe und Einkunftsart übereinstimmen muss, gibt es nicht.[1] Die Korrespondenzregeln nach den §§ 12 Nr. 2, 22 Nr. 1a EStG (für wiederkehrende Leistungen) ergeben insoweit keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Im Allgemeinen werden sich allerdings in zeitlicher Hinsicht der Zufluss beim Empfänger und der Abfluss beim Leistenden entsprechen.[2]

 

Rz. 130

Ausgaben, die beim Zahlenden nicht abziehbar sind, können deshalb zu stpfl. Einnahmen des Empfängers führen[3] und umgekehrt:

  • Nichtabziehbare Mietaufwendungen des Mieters (§ 12 Nr. 1 EStG) sind Einnahmen des Vermieters aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 EStG).
  • Abziehbare Lohnaufwendungen des Arbeitgebers können steuerfreier Arbeitslohn des Arbeitnehmers sein (§ 19 EStG Rz. 126ff.).
  • Beim Arbeitgeber sind Betriebsausgaben in tatsächlicher Höhe abziehbar, während der Zufluss beim Arbeitnehmer ggf. lediglich in Höhe der amtlichen Sachbezugswerte gem. § 8 Abs. 2 S. 6 EStG zu erfassen ist.[4]
  • Nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 5 EStG können beim Empfänger Einnahmen darstellen.
 

Rz. 130a

Wird jedoch einer zivilrechtlichen Vereinbarung die steuerliche Anerkennung versagt (z. B. wegen Formmangel oder anderer Nichtigkeitsgründe), sind jedoch weder Einnahmen noch Ausgaben steuerlich zu berücksichtigen. Wird etwa der einkunftsmindernde Abzug von Schuldzinsen nicht zugelassen, weil der Darlehensvertrag zwischen Angehörigen einem Fremdvergleich[5] nicht standhält, sind auch beim Darlehensgeber keine Einnahmen aus Kapitalvermögen anzusetzen.

[2] Zum zeitlichen Auseinanderfallen von Zufluss und Abfluss § 11 EStG Rz. 17f.
[5] Osterloh, DStR 2014, 393: Darlehensverträge zwischen nahen Angehörigen und die Voraussetzungen für deren steuerrechtliche Anerkennung.

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