Rz. 17

Den Begriffen "Einnahmen" i. S. v. § 8 EStG und "Werbungskosten" i. S. d. §§ 9, 9a EStG entsprechen bei den Gewinneinkünften die Begriffe "Betriebseinnahmen" und "Betriebsausgaben" i. S. d. § 4 Abs. 3ff. EStG. Trotz der unterschiedlichen Formulierungen in § 4 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 EStG haben sich die Begriffe in der Praxis in den entscheidenden Bereichen angeglichen. Die Begriffe sind damit weitgehend deckungsgleich[1], dennoch kann § 8 EStG nicht im Bereich der Gewinneinkünfte angewendet werden (Rz. 44ff.)

 

Rz. 18

Laut BFH besteht zwischen dem gesetzlich nicht definierten Begriff der Betriebseinnahmen und dem der Einnahmen i. S. v. § 8 EStG weitgehende Übereinstimmung.[2] Betriebseinnahmen sind danach alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind und die keine Einlagen darstellen.[3]

 

Rz. 19

Ungeachtet der verschiedenen Formulierungen in § 4 Abs. 4 EStG einerseits und § 9 Abs. 1 S. 1 EStG andererseits hat die neuere Rspr. des BFH auch die Begriffe Betriebsausgaben und Werbungskosten im Wesentlichen in Übereinstimmung gebracht. Über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 S. 1 EStG hinaus sind danach Werbungskosten nicht nur Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen, sondern überhaupt alle Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind.[4] Der Begriff Werbungskosten ist insofern deckungsgleich mit dem Begriff Betriebsausgaben.[5]

 

Rz. 20

Trotz der in der Rspr. immer wieder betonten weitgehenden begrifflichen Übereinstimmung von Betriebsausgaben und Werbungskosten verbleiben dennoch grundsätzliche Unterschiede in der Definition, die in Abgrenzungsfällen herangezogen werden können. Der wesentliche Unterschied zwischen Gewinn- und Überschusseinkünften liegt darin, dass bei den Gewinneinkünften eine "organisierte Wirtschaftseinheit" (der Betrieb, das Betriebsvermögen) vorhanden ist (Rz. 45). Zu- und Abflüsse, die dieser Einheit zugeordnet werden können, sind als Betriebseinnahmen zu erfassen bzw. als Betriebsausgaben abziehbar.

 

Rz. 21

Bei den Überschusseinkünften fehlt es an einer vergleichbaren "organisierten Einheit". An deren Stelle tritt die Tätigkeit oder im Einsatz von Vermögen (Hingabe der Verwertungsmöglichkeit bei §§ 20, 21, 22 Nr. 3 EStG) in den Vordergrund, die Leistung des Stpfl. Nur solche Zu- und Abflüsse, die der Tätigkeit oder der Leistung des Stpfl. (Tun, Dulden oder Unterlassen) zugeordnet werden können, kommen als Einnahmen oder als Werbungskosten im Rahmen der Überschusseinkünfte in Betracht (Rz. 122ff.). Der Kreis der geldwerten Güter (§ 8 Abs. 1 EStG), die beim Zufluss als Einnahmen (§ 8 EStG) und beim Abfluss als Werbungskosten (§ 9 EStG) infrage kommen, ist daher im Rahmen der Überschussrechnung grundsätzlich enger als im betrieblichen Bereich. Dies führt im Ergebnis dazu, dass einerseits Einnahmen, die im betrieblichen Bereich zu erfassen sind, bei den Überschusseinkünften steuerfrei bleiben können, z. B. Veräußerungserlöse (Rz. 84f.), da der Erlös aus der Veräußerung etwa eines Arbeitsmittels nicht, wie der Arbeitslohn, Ergebnis der Arbeitsleistung ist.[6] Es gibt steuerlich kein "Arbeitsvermögen". Ebenso wenig beruht der Erlös aus der Veräußerung eines vermieteten Grundstücks auf der Leistung als Vermieter, d. h. auf der Zurverfügungstellung eines unbeweglichen Gegenstands gegen Entgelt. Andererseits wirken sich gewisse Ausgaben (Aufwendungen), die bei der Gewinnermittlung abziehbar sind, bei den Überschusseinkünften nicht einkommensmindernd (ausgenommen AfA, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG) aus; z. B. Wertminderungen, Veräußerungsverluste (§ 9 EStG Rz. 48), da sie nicht auf die Tätigkeit, die Leistung des Stpfl. zurückgehen, sondern ihre Ursachen in Umständen haben, die den betreffenden Wirtschaftsgütern anhaften.[7]

Rz. 22 einstweilen frei

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