Rz. 84

Der Erlös aus der Veräußerung eines zu Erwerbszwecken genutzten Wirtschaftsguts führt begrifflich zwar zu einer Einnahme. Er rechnet aber, von den Sonderfällen der §§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG abgesehen – da kein Vermögensvergleich stattfindet und bei den Überschusseinkünften mithin kein dem Betriebsvermögen vergleichbares Vermögen vorliegt – nicht zu stpfl. Einnahmen im Rahmen der Überschusseinkünfte gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG.[1] Dies gilt auch dann, wenn die Anschaffungskosten als Werbungskosten geltend gemacht worden sind, z. B. bei der Veräußerung eines Computers (Arbeitsmittel), für den AfA gem. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG in Anspruch genommen wurden.

 

Rz. 85

Auch ein Gewinn aus einem solchen Verkaufsgeschäft gehört nicht zu den stpfl. Überschusseinkünften.[2] Veräußert der Arbeitnehmer geldwerte Güter, die ihm als Arbeitslohn gewährt wurden (z. B. Aktien), zu einem höheren Preis, so ist der Mehrbetrag nicht Arbeitslohn.[3] Denn der Mehr- oder Mindererlös, den der Arbeitnehmer erzielt, berührt lediglich die Vermögenssphäre, nicht das Arbeitsverhältnis. Anderes gilt hingegen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Wirtschaftsgut in der Absicht verbilligt überlässt, dass dieser es zu einem höheren Preis weiterveräußern kann. Hier liegt bereits bei der Hingabe des Wirtschaftsguts zu dem Vorzugspreis ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil in Höhe der Differenz zwischen dem Endpreis am Abgabeort und dem, dem Arbeitnehmer eingeräumten Vorzugspreis vor. Ein stpfl. geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis kann selbst dann angenommen werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das betreffende Wirtschaftsgut nicht bewusst und gewollt unter dem Verkehrswert überlassen hat, wenn aber aus den Umständen bei objektiver Betrachtung zu schließen ist, dass der Vorteil gerade im Hinblick auf das Dienstverhältnis gewährt worden ist.

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