Rz. 127

Eine Einnahme kann auch dann durch die Leistung des Stpfl. veranlasst sein, wenn die Zahlung von einem Dritten, der nicht Empfänger der Leistung ist, erfolgt. Entscheidend ist, ob ein innerer Zusammenhang zu der Leistung des Stpfl. besteht, soweit der Dritte die Zuwendung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbringt.[1] Davon abzugrenzen sind Leistungen, die aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung mit einem Dritten einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen sind.[2] Eine innere Verknüpfung mit einer Leistung des Stpfl. fehlt z. B. bei Prämien aus Kundenbindungsprogrammen (Miles & Mores, bahn.bonus; Sachprämien), die Arbeitnehmer anlässlich einer Dienstreise erhalten.[3]

 

Rz. 127a

Durch die Leistung veranlasst sind auch freiwillige Trinkgelder, die aus der Sicht des Trinkgeldempfängers als Frucht seiner Dienstleistung erscheinen.[4] Freiwillige Trinkgelder an Arbeitnehmer sind nach § 3 Nr. 51 EStG steuerfrei; Trinkgelder, Bedienungszuschläge und ähnliche Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer einen Anspruch hat, führen dagegen zu stpfl. Arbeitslohn. Trinkgelder an sonstige Stpfl. (z. B. selbstständige Handwerker) sind – ohne Freibetrag – stets stpfl. Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass die Zuwendung im Zusammenhang mit dem Leistungsverhältnis (der Dienstleistung) steht (§ 3 Nr. 51 EStG Rz. 4). Z. B. liegt kein Arbeitslohn vor, wenn die Zuwendung nicht auf dem Dienstverhältnis, sondern auf anderen Rechtsbeziehungen beruht.[5] Ausschlaggebend ist die Sicht des Empfängers, wobei nicht seine subjektive Betrachtung entscheidend ist, sondern ob er objektiv die Zuwendung von dritter Seite vernünftigerweise als Frucht seiner Dienstleistung ansehen musste.[6]

 

Rz. 127b

Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitgeber mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis an der Verschaffung eines Vorteils durch einen Dritten mitgewirkt hat.[7]

 

Rz. 127c

Ob Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen (z. B. "Miles & More") bei den Überschusseinkünften zu stpfl. Einnahmen führen, wovon der Gesetzgeber ausgeht (§ 3 Nr. 38, § 37a EStG), ist nicht unproblematisch und umstritten (§ 37a EStG Rz. 1 und 4).[8]

 

Rz. 127d

Empfangene Schmier- und Bestechungsgelder, d. h. Zahlungen an den Arbeitnehmer, die entgegen den Interessen des Arbeitgebers vereinnahmt werden, sind – anders als Trinkgelder – nicht durch das Arbeitsverhältnis, sondern durch das Verhältnis zum Zahlenden veranlasst. Solche Zahlungen sind nicht als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern als Einnahmen aus Leistungen i. S. v. § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen.[9]

[1] Gl. A. Steiner, in Lademann, EStG, § 8 EStG Rz. 54; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 EStG Rz. 41.
[2] BFH v. 18.10.2012, VI R 64/11, BFH/NV 2013, 131 für den verbilligten Bezug von Waren durch Arbeitnehmer durch Lieferanten des Arbeitgebers.
[7] Zur Frage, ob dem Arbeitnehmer von einem Dritten (einer Konzerngesellschaft) eingeräumte Aktienoptionen Arbeitslohn sind, BFH v. 23.7.2001, VI B 63/99, BFH/NV 2001, 1557; zu Zahlungen Dritter als Arbeitslohn v. Bornhaupt, BB 1993, 2493, Albert/Hahn, FR 1995, 334.
[8] Z. B. Thomas, DStR 1997, 308; Seibel, FR 1997, 889 m. w. N.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge