Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das JStG 1997 v. 20.12.1996[1] in das Gesetz eingefügt worden. Sie steht im Zusammenhang mit der durch dasselbe Gesetz eingefügten Vorschrift des § 3 Nr. 38 EStG und ergänzt sie, wonach Sachprämien aus Kundenbindungsprogrammen, z. B. "Miles and More" der Deutschen Lufthansa mit über 300 Partnern, 40 Airline-Partner mit 28 Fluglinien, Hotels, Mietwagen, Kreuzfahrten, die Bahncard der Deutschen Bundesbahn, die Payback-Karte von Handelsunternehmen und diverse andere, bis zum Betrag von 1.080 EUR im Kj. je Empfänger steuerfrei gestellt werden. Die ESt auf den darüber hinausgehenden Betrag kann der Leistende pauschal übernehmen. Erforderlich ist, dass die Sachprämien sich aus einem öffentlich ausgelobten Kundenbindungsprogramm ergeben.[2] Die Regelung soll Wettbewerbsnachteile deutscher Unternehmen im internationalen Dienstleistungsgeschäft vermeiden und die Besteuerung der Prämien erleichtern.[3] Durch das HBeglG 2004 v. 29.12.2003[4] ist der Steuersatz von 2 % auf 2,25 % erhöht worden. Das BVerfG hat das Gesetz mit Entscheidung v. 8.12.2009[5] für formell verfassungswidrig gehalten. Durch das Gesetz zur bestätigenden Regelung des HBeglG v. 5.4.2011[6] wurde die Änderung aber bestätigt.

 

Rz. 2

§ 37a EStG räumt die Möglichkeit ein, die Prämien, die den Steuerfreibetrag übersteigen (vgl. zur Bemessungsgrundlage aber Rz. 6), durch den Prämienanbieter pauschal zu versteuern.

Über diejenigen Unternehmen, die am Pauschalierungsverfahren nach § 37a EStG teilnehmen oder selbst Prämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen anbieten, wird durch die OFD Frankfurt/M. eine bundesweite Liste geführt.[7]

[1] BStBl I 1996, 1523.
[2] Heinze, DB 1996, 2490; Thomas, DStR 1997, 306.
[3] BT-Drs. 13/5952, 32; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 37a EStG Rz. 1.
[4] BGBl I 2003, 3076; Subventionsabbau, sog. Koch/Steinbrück-Liste.
[5] BVerfG v. 8.12.2009, 2 BvR 758/07, BVerfGE 124, 104.
[6] BGBl I 2011, 554.
[7] LfSt Bayern v. 22.11.2018, S 2297a.2.1-5/1 St36 betr. Prämien aus Kundenbindungsprogrammen; Anwendung der §§ 3 Nr. 38, 37a EStG.

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