Rz. 3

Der Gesetzgeber geht nach § 3 Nr. 38 EStG davon aus, dass solche Sachprämien dem Grunde nach stpfl. sind, da es ansonsten der Freistellung nicht bedurft hätte (§ 3 Nr. 38 EStG Rz. 3). Stpfl. können aber nur die in Zusammenhang mit einer Einkunftsart bezogenen Prämien sein, während Sachprämien, die für eine privat veranlasste Reise gewährt werden, in keinem Fall stpfl. sind.

 

Rz. 4

Bei den Gewinneinkünften sind Prämien oder Bonuspunkte, die anlässlich einer betrieblich veranlassten Reise/Flugreise/Hotelübernachtung usw. gutgeschrieben werden, als Betriebseinnahme/Ertrag in Höhe des tarifmäßigen Flugpreises für die gutgeschriebenen Flugmeilen oder einer gutgeschriebenen Hotelübernachtung zu erfassen, da sie durch den Betrieb – die betriebliche Reise – veranlasst sind. Es ist unbeachtlich, dass der Prämienanbieter gar nicht weiß (und es auch nicht wissen will), ob es sich um eine private oder betriebliche Reise/Hotelübernachtung handelt, da allein der Zusammenhang mit dem Betrieb entscheidend ist. Da die Reise/Hotelübernachtung aber ohne den Betrieb nicht unternommen worden wäre, ist die Veranlassung der Prämie oder Bonuspunkte mit dem Betrieb gegeben. Die Aufwendungen für die Reise sind unabhängig von der Gewinnermittlungsart in vollem Umfang Betriebsausgaben.[1]

Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG sind die Prämien bei Erreichen des ausreichenden Meilenguthabens und Erteilung des entsprechenden Zertifikats (z. B. Tz. 3.1 "Miles and More") zu aktivieren.[2] Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG liegt eine (fiktive) Betriebseinnahme bei Zufluss der Prämie vor, das ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme der Prämie. Da aber die Inanspruchnahme der Prämie für betriebliche Zwecke zugleich wieder (fiktiver) Betriebsausgabe ist, bleibt dieser Vorgang bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG steuerneutral.[3] Erst die Inanspruchnahme der Prämie für private Zwecke führt daher zu einer Betriebseinnahme.[4] Bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG führt die Inanspruchnahme der Prämie für betriebliche Zwecke zu Betriebsausgaben in Höhe des als Ertrag angesetzten Werts, die Inanspruchnahme für private Zwecke zur Entnahme. Die Inanspruchnahme der Prämie zu betrieblichen Zwecken, die anlässlich einer privat veranlassten Reise erworben worden ist, ist eine Einlage. Verfallen die Prämien (bei "Miles and More" z. B. nach 36 Monaten), liegt ein außerordentlicher Verlust vor.[5]

 

Rz. 5

Bei den Überschusseinkünften kommt es durch die Gewährung der Prämie grundsätzlich nicht zu Einnahmen. Fliegt der Stpfl. zur Verwaltung seines Miethauses von Hamburg nach München, hat er in Höhe des Flugpreises Werbungskosten. Die zugleich gutgeschriebenen Meilen können keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sein, da sie nicht aus der Überlassung des Mietobjekts fließen.[6] Werden die Prämien für einen weiteren Flug nach München verbraucht, liegen entsprechend geringere Werbungskosten vor, ein Zufluss einer Einnahme erfolgt ebenfalls nicht. Bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit führt die Zahlung des Arbeitnehmers für einen beruflich veranlassten Flug oder eine entsprechende Hotelübernachtung in voller Höhe zu Werbungskosten. Für die in diesem Zusammenhang gesammelten Bonuspunkte gelten die Grundsätze wie für die Einnahmen-Überschussrechner, d. h. der Vorgang ist steuerneutral, wenn die Bonuspunkte wiederum für berufliche Zwecke eingesetzt werden.[7] Nur wenn die Prämie für eine private Reise verbraucht wird, kommt es zum Zufluss nach dem Gesichtspunkt zurückbezahlter Werbungskosten, beim Arbeitnehmer somit zu Einnahmen i. S. d. § 19 EStG. Der Stpfl. bekommt gedanklich die Werbungskosten zurückbezahlt, die er bei Einsatz der Prämie zu beruflichen Zwecken weniger gezahlt hätte. Zahlt der Arbeitgeber die Reisekosten oder erstattet er sie dem Arbeitnehmer, ist der Einsatz der Bonuspunkte für eine Dienstreise steuerneutral, da die Bonuspunkte für dienstliche Zwecke verwendet werden. Nur wenn die Bonuspunkte vom Arbeitnehmer für private Zwecke (Urlaubsreise) eingesetzt werden, entstehen wieder Einnahmen aus § 19 EStG (s. oben), da die Prämien dem Arbeitgeber zustehen, der hierauf verzichtet.[8]

Entstehen Bonuspunkte durch private Aufwendungen (Urlaubsreise) und werden sie privat verbraucht, liegen keine Einnahmen vor. Bei dienstlichen Verbrauch führt der Wert der Bonuspunkte zu Betriebsausgaben/Werbungskosten.[9]

[1] BFH v. 22.7.1988, III R 175/85, BStBl II 1988, 995; Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 37a EStG Rz. 3.
[2] Bleschik, in H/H/R, EStG/KStG, § 37a EStG Rz. 7; z. T. a. A. Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 37a EStG Rz. 3: Sofortige Aktivierung.
[3] Hessisches FG v. 13.7.2021, 4 K 404/20, rkr., EFG 2021, 1885: Anwendungsbereich der Pauschalbesteuerung nach § 37a EStG.
[4] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023, § 37a EStG Rz. 3; z. T. a. A. Hoffmann, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 37a EStG Rz. A 14: Auch bei § 4 Abs. 3 EStG Einnahme.
[5] Loschelder, in Schmidt, EStG, 2023,...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge