Rz. 1

Nach § 3 Nr. 38 EStG sind die im Rahmen von Programmen zur Kundenbindung unentgeltlich gewährten Sachprämien für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.080 EUR im Kj. steuerfrei. Die Vorschrift gilt sowohl für Kundenbindungsprogramme von inländischen als auch von ausl. Anbietern.

 

Rz. 2

Die Vorschrift betrifft Kundenbindungsprogramme im Dienstleistungsbereich, mit denen Kunden nach wiederholter Inanspruchnahme von Leistungen des gleichen Unternehmens Sachprämien gewährt werden. Beispiel dafür ist das Bonusprogramm "Miles & More" der Lufthansa für Vielflieger. Innerhalb dieses Programms gewährt die Lufthansa solchen Personen Freiflüge, die mit dem Unternehmen oder deren Partnerfluglinien in der Vergangenheit häufig geflogen sind oder die bestimmte andere Dienstleistungen wie etwa Hotelübernachtungen bei Partnerunternehmen der Fluggesellschaft in Anspruch genommen haben. Die Prämiengewährung erfolgt dabei unabhängig davon, ob der Begünstigte selbst, dessen Arbeit- oder Auftraggeber oder ein Dritter die jeweilige Dienstleistung der Lufthansa oder ihrer Partnerunternehmen erworben und das Entgelt dafür bezahlt hat. Die Steuerbefreiung gilt allgemein für alle Sachprämien, die dem Empfänger unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt werden.

 

Rz. 3

Soweit derartige Prämien zwecks Kundenbindung für im privaten Bereich in Anspruch genommene Dienstleistungen (z. B. für Urlaubsflüge) gewährt werden, sind sie bereits nicht steuerbar. Prämien für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung stpfl. Einkünfte stehen (etwa Flüge auf Dienstreisen), stellen dagegen regelmäßig stpfl. Einnahmen im Rahmen der betreffenden Einkunftsart dar. In diesem Zusammenhang erworbene, aber privat verwendete Prämien wären daher ohne die Steuerfreistellung gem. § 3 Nr. 38 EStG entweder als Entnahmen oder – im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – als Arbeitslohn zu versteuern.

 

Rz. 4

Steuerbefreit nach § 3 Nr. 38 EStG ist nur die Prämiengewährung an den Steuerpflichtigen, der die Sachprämie als Begünstigter erhält. Dabei muss die Sachprämie dem Stpfl. aufgrund der persönlichen Inanspruchnahme von Dienstleistungen des die Prämie gewährenden Unternehmens zugewandt werden. Dies bedeutet, dass der Begünstigte zuvor die prämierte Dienstleistung selbst (in eigener Person) in Anspruch genommen haben muss. Nicht von Bedeutung ist, wer Vertragspartner des Dienstleistungsvertrags gewesen ist und die prämierte Dienstleistung erworben hat. Prämien an andere Personen als diejenige, die die Dienstleistungen persönlich in Anspruch genommen hat, sind mithin generell nicht steuerfrei. Damit ist die Steuerbefreiung beim Empfänger der Prämie auch dann ausgeschlossen, wenn dieser sich den Prämienanspruch von der Person, die die Dienstleistung in Anspruch genommen und den Prämienanspruch erworben hat, zuvor hat übertragen lassen.

 

Rz. 5

Die Prämie ist nur steuerfrei, wenn sie für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gewährt wird. Der Begriff der Dienstleistungen entspricht demjenigen des § 8 Abs. 3 EStG. Prämien für die Inanspruchnahme von Leistungen anderer Art – insbesondere für den Kauf von Waren – sind nicht steuerfrei. Die Prämien aus einem Bonusprogramm für Fachverkäufer sind somit nicht steuerfrei, weil sie für den Verkauf von Produkten und nicht für die Beratungsleistung gewährt werden.[1] Die Beschränkung auf Prämien für Dienstleistungen rührt daher, dass nach Ansicht des Gesetzgebers nur insoweit eine Anknüpfung an die persönliche Inanspruchnahme der prämierten Leistung möglich ist.[2]

 

Rz. 6

Die Prämie muss unentgeltlich gewährt werden; sie darf also nicht gegen einen besonders errechneten Preis und auch nicht gegen ein verdecktes Entgelt ausgegeben werden. Das setzt voraus, dass die prämierten Dienstleistungen des prämiengewährenden Unternehmens vom Begünstigten nicht bloß beiläufig in einem Maße in Anspruch genommen worden sind, das für Zwecke der Kundenbindung zu vernachlässigen ist. Anderenfalls wäre die Prämie nur ein versteckter Preisnachlass, der dem Kunden bloß erst zu einem späteren Zeitpunkt gewährt wird.

 

Rz. 7

Unter den Begriff der "Sachprämie" fallen nicht nur Prämien in Form von Gegenständen, sondern auch solche in Form anderer Vermögensvorteile, die wie die "Sachbezüge" i. S. v. § 8 Abs. 2 S. 1 EStG nicht in Geld bestehen. Steuerfrei nach § 3 Nr. 38 EStG sind daher insbesondere auch Prämien, die ihrerseits in Gestalt von Dienstleistungen (z. B. Freiflüge, Freifahrten) erbracht werden. Nicht begünstigt sind Geldprämien. Die Ausgabe von Anrechtsscheinen zur Einlösung der zugesagten Prämie ist unschädlich, soweit die Anrechtsscheine zum Erwerb der Prämie nur zwischengeschaltet sind. Die Prämie darf sich jedoch nicht als Preisnachlass, Rabatt, Skonto oder Rückvergütung für die zuvor in Anspruch genommenen Dienstleistungen darstellen (Rz. 6).

 

Rz. 8

Die Prämien müssen zum Zweck der Kundenbindung gewährt werden. Das bedingt, dass der Begünstigte durch die Zusage der Prä...

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