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Frotscher/Geurts, EStG § 3 Nr. 38 [Sachprämien]

Hartmut Ross
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Rz. 1

Nach § 3 Nr. 38 EStG sind die im Rahmen von Programmen zur Kundenbindung unentgeltlich gewährten Sachprämien für die persönliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen bis zu einem Gesamtwert von 1.080 EUR im Kj. steuerfrei. Die Vorschrift gilt sowohl für Kundenbindungsprogramme von inländischen als auch von ausl. Anbietern.

 

Rz. 2

Die Vorschrift betrifft Kundenbindungsprogramme im Dienstleistungsbereich, mit denen Kunden nach wiederholter Inanspruchnahme von Leistungen des gleichen Unternehmens Sachprämien gewährt werden. Beispiel dafür ist das Bonusprogramm "Miles & More" der Lufthansa für Vielflieger. Innerhalb dieses Programms gewährt die Lufthansa solchen Personen Freiflüge, die mit dem Unternehmen oder deren Partnerfluglinien in der Vergangenheit häufig geflogen sind oder die bestimmte andere Dienstleistungen wie etwa Hotelübernachtungen bei Partnerunternehmen der Fluggesellschaft in Anspruch genommen haben. Die Prämiengewährung erfolgt dabei unabhängig davon, ob der Begünstigte selbst, dessen Arbeit- oder Auftraggeber oder ein Dritter die jeweilige Dienstleistung der Lufthansa oder ihrer Partnerunternehmen erworben und das Entgelt dafür bezahlt hat. Die Steuerbefreiung gilt allgemein für alle Sachprämien, die dem Empfänger unter vergleichbaren Voraussetzungen gewährt werden.

 

Rz. 3

Soweit derartige Prämien zwecks Kundenbindung für im privaten Bereich in Anspruch genommene Dienstleistungen (z. B. für Urlaubsflüge) gewährt werden, sind sie bereits nicht steuerbar. Prämien für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Erzielung stpfl. Einkünfte stehen (etwa Flüge auf Dienstreisen), stellen dagegen regelmäßig stpfl. Einnahmen im Rahmen der betreffenden Einkunftsart dar. In diesem Zusammenhang erworbene, aber privat verwendete Prämien wären d...

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