Rz. 114

Einnahmen sind dem Stpfl. auch dann zuzuordnen, wenn er vor dem Zufluss über sie verfügt, z. B. durch Abtretung zugunsten eines Dritten. Die Auszahlung an den Dritten stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungswegs dar.[1] Bei unentgeltlicher Verfügung (Abtretung) sind die der abgetretenen Forderung entsprechenden Einnahmen solche des Abtretenden (Zedenten).[2] Ein Zufluss liegt erst in dem Zeitpunkt vor, in dem die entsprechenden geldwerten Güter dem Dritten zugehen. Die Zurechnung beim Stpfl. gilt entsprechend bei zwangsweiser Verfügung über die Einnahmen, z. B. durch Pfändung[3] oder bei gesetzlichem Forderungsübergang.[4]

 

Rz. 114a

Bei entgeltlicher Abtretung stellt das vom Abtretungsempfänger erhaltene Entgelt eine Entschädigung des Stpfl. für entgehende Einnahmen dar, die gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusetzen ist, sofern sich die Erfassung als Einnahme nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt, z. B. aus § 20 Abs. 2 EStG oder § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG. Fällt die entgeltliche Abtretung einer Forderung dagegen nicht unter eine der Einkunftsarten der §§ 19-23 EStG, wird dem Zedenten mit Zufluss beim Dritten (Zessionar) eine Einnahme zugerechnet, d. h., der Zufluss beim Zessionar ist dem Zedenten dann zuzurechnen. Dies folgt daraus, dass eine Einnahme im Überschussbereich dem Grunde nach nur zugerechnet werden kann, wenn sie unter eine Einkunftsart fällt.[5] Somit gilt – da die §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht verallgemeinerungsfähig sind und keinen allgemeinen Rechtsgedanken enthalten – kein allgemeines Surrogationsprinzip.[6]

 

Rz. 114b

Zur Behandlung eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Verzichts auf Einnahmen wird auf die Ausführungen in den Rz. 100ff. verwiesen.

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