5.1.4.1 Abtretung/Pfändung

 

Rz. 114

Einnahmen sind dem Stpfl. auch dann zuzuordnen, wenn er vor dem Zufluss über sie verfügt, z. B. durch Abtretung zugunsten eines Dritten. Die Auszahlung an den Dritten stellt lediglich eine Abkürzung des Zahlungswegs dar.[1] Bei unentgeltlicher Verfügung (Abtretung) sind die der abgetretenen Forderung entsprechenden Einnahmen solche des Abtretenden (Zedenten).[2] Ein Zufluss liegt erst in dem Zeitpunkt vor, in dem die entsprechenden geldwerten Güter dem Dritten zugehen. Die Zurechnung beim Stpfl. gilt entsprechend bei zwangsweiser Verfügung über die Einnahmen, z. B. durch Pfändung[3] oder bei gesetzlichem Forderungsübergang.[4]

 

Rz. 114a

Bei entgeltlicher Abtretung stellt das vom Abtretungsempfänger erhaltene Entgelt eine Entschädigung des Stpfl. für entgehende Einnahmen dar, die gem. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusetzen ist, sofern sich die Erfassung als Einnahme nicht schon aus anderen Vorschriften ergibt, z. B. aus § 20 Abs. 2 EStG oder § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG. Fällt die entgeltliche Abtretung einer Forderung dagegen nicht unter eine der Einkunftsarten der §§ 19-23 EStG, wird dem Zedenten mit Zufluss beim Dritten (Zessionar) eine Einnahme zugerechnet, d. h., der Zufluss beim Zessionar ist dem Zedenten dann zuzurechnen. Dies folgt daraus, dass eine Einnahme im Überschussbereich dem Grunde nach nur zugerechnet werden kann, wenn sie unter eine Einkunftsart fällt.[5] Somit gilt – da die §§ 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 Nr. 4 EStG nicht verallgemeinerungsfähig sind und keinen allgemeinen Rechtsgedanken enthalten – kein allgemeines Surrogationsprinzip.[6]

 

Rz. 114b

Zur Behandlung eines entgeltlichen oder unentgeltlichen Verzichts auf Einnahmen wird auf die Ausführungen in den Rz. 100ff. verwiesen.

5.1.4.2 Rechtsnachfolge im Todesfall

 

Rz. 115

Einnahmen, die dem Erben zufließen, die aber noch auf der Tätigkeit bzw. Leistung des Erblassers beruhen, sind in Anlehnung an den Rechtsgedanken des § 24 Nr. 2 EStG beim Erben zu berücksichtigen,[1] da der Einnahmetatbestand den Zufluss der Einnahmen voraussetzt.[2] Der Stpfl. kann für den Fall seines Todes nicht nur seinen Erben zum Rechtsnachfolger i. S. v. § 24 Nr. 2 EStG einsetzen, sondern auch einen Vermächtnisnehmer oder einen anderen Begünstigten, etwa aufgrund eines entsprechenden Vertrags. Diesem Begünstigten sind z. B. Zinsen auch dann zuzurechnen, wenn sie wirtschaftlich noch auf den Zeitraum bis zum Tod entfallen.[3] Die vom Rechtsvorgänger verwirklichte Einkunftsart bleibt beim Rechtsnachfolger unverändert (Ausnahme bei einer Körperschaft als Rechtsnachfolgerin[4]). Verwirklicht dagegen der Rechtsnachfolger die Einkünfte, richtet sich die Einkünftequalifikation nach den bei ihm verwirklichten Besteuerungsmerkmalen.

5.1.4.3 Verfügung über die Einkunftsquelle

 

Rz. 116

Bei einer Verfügung (Überlassung) über die "Einkunftsquelle" als solche fließen die Einnahmen dem (neuen) Inhaber der Einkunftsquelle zu. Ist die Nießbrauchsbestellung einkommensteuerrechtlich anzuerkennen, sind die Einnahmen aus dem mit dem Nießbrauch belasteten Recht dem Nießbrauchsberechtigten, als dem Inhaber der Einkunftsquelle mit steuerlicher Wirkung zuzurechnen.[1] Der BFH vermeidet allerdings den Begriff der Einkunftsquelle. Im Vordergrund steht die Überlegung, ob der Stpfl. den Tatbestand der jeweiligen Einkunftsart erfüllt (Rz. 108ff.).

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