Rz. 71

Unter Geld i. e. S. versteht man nur inländische gesetzliche Zahlungsmittel (Bargeld und Buchgeld). I. w. S. rechnen dazu auch alle im Verkehr anerkannten Zahlungsmittel. Im Rahmen des § 8 Abs. 1 EStG ist unerheblich, ob mit dem Begriff "Geld" nur inländische Zahlungsmittel gemeint sind. Ausl. Zahlungsmittel fallen jedenfalls unter den Begriff "Güter in Geldeswert".[1] Die Frage, ob bei ausl. Geld bzw. ausl. Zahlungsmitteln ein Sachbezug vorliegt, hat Bedeutung für die Anwendung der Freigrenze nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (Rz. 131). Einzelheiten zu Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug hat die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben v. 15.3.2022 niedergelegt.[2]

 

Rz. 71a

Ein Zufluss von Geld (Barlohn) – und kein Sachbezug – liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber an einen Gläubiger des Arbeitnehmers zahlt und dadurch eine Forderung des Arbeitnehmers getilgt wird.[3]

 

Rz. 71b

Schecks und Wechsel sind keine Güter in Geld[4], sondern in Geldeswert (Rz. 72).

[1] Zur Umrechnung (Bewertung) von ausl. Geld entsprechend dem Kurswert Rz. 131f.
[3] Abkürzung des Zahlungswegs, BFH v. 26.11.2002, VI R 161/01, BFH/NV 2003, 400.
[4] Pust, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,, § 8 EStG Rz. 28; a. A. Gröpl, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 8 EStG Rz. B9.

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