Rz. 49

Daneben enthält die Definition in Abs. 1 Elemente, die sich auf die Zurechnung der Einnahmen beziehen. Geldwerte Güter sind nur dann als Einnahmen zu erfassen, wenn sie dem Stpfl. im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen, d. h. wenn sie ihm persönlich ("dem Steuerpflichtigen"), sachlich ("im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG") und zeitlich ("zufließen", Erfordernis des Zuflusses im Vz) zuzurechnen sind (Rz. 105ff.). Für die erforderliche Kausalbeziehung zwischen Zufluss und Einkunftsart stellt die Rspr. – ebenso wie für die Werbungskosten – auf das Veranlassungsprinzip ab.[1] Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG setzt deshalb z. B. voraus, dass der geldwerte Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn sich die Einnahme im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellt.[2]

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