4.1.1 Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 47

Der Definition der Einnahmen in § 8 Abs. 1 EStG kommt für den Bereich der Überschusseinkünfte ähnlich zentrale Bedeutung zu wie dem Begriff der Betriebseinnahmen und der Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung.

 

Rz. 48

Der Schwerpunkt der Bestimmung liegt in der abstrakten Regelung, welche Zuflüsse als Einnahmen zu erfassen sind (Abs. 1) und mit welchen Werten sie anzusetzen sind (Abs. 2). Der Zweck besteht nicht darin, zu bestimmen, ob das, was dem Stpfl. zufließt, im Rahmen einer Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG – bzw. über die entsprechende Anwendung auf die Gewinneinkünfte – im Rahmen einer Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 EStG als stpfl. Einnahme zu erfassen ist. Ob Zuflüsse, wie z. B. der Erlös bei der Veräußerung eines Wirtschaftsguts (Grundstücke, Wertpapiere, Arbeitsmittel), Entschädigungsleistungen (für den Verlust von Wirtschaftsgütern, für entgangene Einnahmen) oder Wertsteigerungen als Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erfassen sind, bestimmt sich nicht nach § 8 EStG, sondern nach den Regelungen über die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 bis 23 EStG). § 8 EStG bezweckt lediglich die vollständige Erfassung der Einnahmen und deren Bewertung, wenn nach anderen Bestimmungen stpfl. Einkünfte gegeben sind.

4.1.2 Zurechnung von Einnahmen

 

Rz. 49

Daneben enthält die Definition in Abs. 1 Elemente, die sich auf die Zurechnung der Einnahmen beziehen. Geldwerte Güter sind nur dann als Einnahmen zu erfassen, wenn sie dem Stpfl. im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen, d. h. wenn sie ihm persönlich ("dem Steuerpflichtigen"), sachlich ("im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 7 EStG") und zeitlich ("zufließen", Erfordernis des Zuflusses im Vz) zuzurechnen sind (Rz. 105ff.). Für die erforderliche Kausalbeziehung zwischen Zufluss und Einkunftsart stellt die Rspr. – ebenso wie für die Werbungskosten – auf das Veranlassungsprinzip ab.[1] Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG setzt deshalb z. B. voraus, dass der geldwerte Vorteil durch das individuelle Dienstverhältnis des Arbeitnehmers veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn sich die Einnahme im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft darstellt.[2]

4.1.3 Tatbestandsmerkmale

 

Rz. 50

Der Begriff der Einnahmen wird in Abs. 1 durch zwei Tatbestandsmerkmale umschrieben: Voraussetzungen sind in "Geld oder Geldeswert" bestehende Güter, die dem Stpfl. "zufließen". Eine Einnahme liegt daher nur vor, wenn wirtschaftlich eine Vermögensmehrung i. S. einer – nicht aufgezwungenen – objektiven Bereicherung beim Stpfl. eingetreten ist.[1]

 

Rz. 51

Der weitere Inhalt des Abs. 1 betrifft nicht die Begriffsbestimmung der Einnahmen, sondern deren Zurechnung (persönlich, sachlich, zeitlich; Rz. 105ff.). Die Zurechnung von Einnahmen ist allerdings nicht in § 8 EStG, sondern in anderen Vorschriften geregelt:

Rz. 52–54 einstweilen frei

 

Rz. 55

Nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 EStG handelt es sich bei dem Erfordernis des Zufließens um ein Tatbestandsmerkmal des Begriffs der Einnahmen.[3] Im Hinblick auf die Gesetzesfassung z. B. in § 11 Abs. 1 EStG und § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, wonach die Annahme von Einnahmen ohne Rücksicht auf den Zufluss möglich sein kann, wird dies z. T. bezweifelt.[4] Die angeführten Gesetzesbestimmungen lassen indes diesen Schluss nicht zu, da sie sich im Wesentlichen nicht auf den Zufluss als solchen, sondern auf den Zeitpunkt des Zufließens beziehen.

 

Rz. 56

Die Frage kann in den Fällen relevant werden, in denen der eigentliche Zufluss nicht unmittelbar in der Person eintritt, die einen der Einkunftserzielungstatbestände gem. der §§ 19 bis 23 EStG verwirklicht hat, sondern bei einem Dritten, z. B. im Fall der Abtretung einer Forderung bei Zahlung des geschuldeten Betrags an den neuen Gläubiger (Rz. 114) oder bei dem Erben zugeflossenen Einnahmen, die auf Leistungen und Tätigkeiten des E...

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