Rz. 199

Gegen § 8 Abs. 3 EStG werden unter folgenden Gesichtspunkten verfassungsrechtliche Bedenken erhoben[1]:

  • Begünstigung der Bezieher von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gegenüber den Beziehern anderer Einkünfte. Diese Ungleichbehandlung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der bei Gewinneinkünften anzusetzende Teilwert keinen Unternehmerlohn enthält und somit unterhalb des Marktpreises liegt.[2] § 8 Abs. 3 EStG kann als pauschalierter Ausgleich dieses Vorteils der Selbstständigen verstanden werden.
  • Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer:

    • Begünstigung von Arbeitnehmern von Branchen, die Waren herstellen oder Dienstleistungen erbringen, die vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen werden können; Benachteiligung von Arbeitnehmern in Betrieben, die keine entsprechenden (auf den Endverbraucher ausgerichteten) Leistungen erbringen (z. B. Investitionsgüterindustrie, öffentlicher Dienst).[3] Insoweit liegt kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor, da es an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte fehlt und die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG (auch) unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung gerechtfertigt ist.[4]
    • Benachteiligung von Arbeitnehmern im Konzernverbund wegen Fehlens einer Konzernklausel.[5] Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen m. E. allerdings gegen eine Auslegung von § 8 Abs. 3 EStG, die davon ausgeht, dass Waren oder Dienstleistungen, die im Konzern gewährt werden, nicht unter den Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 EStG fallen. Diese Fallgestaltung ist in verfassungskonformer Auslegung unter Abs. 3 zu fassen (Rz. 209b)[6], soweit man den jeweiligen Arbeitgeber nicht schon nach der Rspr. aufgrund einer Mitwirkung am Herstellungsprozess als "Hersteller" begreifen kann (Rz. 209ff.).
    • Besserstellung von Arbeitnehmern mit mehreren Dienstverhältnissen im Kj. (nebeneinander oder nacheinander) durch mehrfache Inanspruchnahme des Freibetrags. Insoweit liegt indes im Vergleich zu dem Arbeitnehmer mit nur einem Dienstverhältnis kein vergleichbarer Sachverhalt vor.
[1] Kister, in H/H/R, EStG/KStG, § 8 EStG Rz. 5.
[3] Christ, DB 1989, 349.
[4] BFH v. 9.10.2002, VI R 164/01, BStBl II 2003, 373, BFH/NV 2003, 110; Pust, in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 8 EStG Rz. 561; Ettlich, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 8 EStG Rz. 175: "zufällige oder auf gesetzlichen Vorgaben beruhende … Unternehmensstruktur ist kein systemgerechter Anknüpfungspunkt"); Birk, FR 1990, 237.
[5] BFH v. 15.1.1993, VI R 32/92, BStBl II 1993, 356; dazu Rz. 174 (verfassungskonforme Auslegung).
[6] Kister, in H/H/R, EStG/KStG, § 8 EStG Rz. 161.

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